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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1853
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 84.) Verordnung, den Transport von Schüblingen und die Einlieferung von Sträflingen und Correctionärs in die bezüglichen Anstalten betreffend; vom 14ten November 1853.
Volume count:
84
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Erster Titel. Allgemeines.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
  • §. 8. Höhere Verwaltungsbeamte. Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst.
  • §. 9. Technische Verwaltungsbeamte.
  • Dritter Titel. Justizbeamte.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

36 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung. 
Ministers des Innern unter dem 12. August 1906 die in dem Gesetz 
in Bezug genommene Ausführungsanweisung ergangen. Die Anweisung 
betrifft die Annahme der Regierungsrefendare, den Vorbereitungsdienst 
und die Prüfung. Als Regierungsreferendare angenommen werden 
können Gerichlarcserendare, die eine Beschäftigung von mindestens neun 
Monaten bei den Gerichtsbehörden nachweisen, bei den Regierungen 
in Königsberg, Danzig, Potsdam, Frankfurt a. O., Stettin, Posen, 
Breslau, Oppeln, Merseburg, Schleswig, Hannover, Münster, Kassel 
und Düsseldorf. Die Vorbereitungszeit bei den Verwaltungsbehörden 
dauert mindestens 3¼ Jahre. Mindestens ein Jahr hat der Referendar 
bei einem Landrat, mindeste ns drei Monate bei einer Gemeinde= oder 
sonstigen Verwaltungsbehörde zu arbeiten. Die übrige Zeit, mindestens 
aber 15 Monate, ist zur Beschäftigung bei der Regierung oder bei 
dem Bezirksausschusse zu verwenden. Bei jeder Regierung, die 
Referendare zur Ausbildung annimmt, wird ein Regierungsrat mit 
der Leitung und Überwachung der Ausbildung beauftragt. Dieser 
Beamte, der seine Weisungen von dem Regierungspräsidenten empfängt, 
hat die Tätigkeit der Referendare zu überwachen und durch regelmäßige 
Abhaltung von Ubungen und Kursen ihre praktische Schulung und 
wissenschaftliche Fortbildung auf dem Gebiete des Staats= und Ver- 
waltungsrechts sowie der Volks= und Staatswirtschaftslehre zu fördern. 
Der Referendar ist in den wichtigsten Dezernaten der Regierung zu 
beschäftigen. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit hat der Regierungs- 
präsident zu entscheiden, ob der Referendar zur Prüfung zugelassen 
werden kann oder weiter im Vorbereitungsdienst zu beschäftigen ist. 
Bei der Meldung der Prüfung, die vor einer Prüfungskommission 
für höhere Verwaltungsbeamte, bestehend aus einem vom Könige 
ernannten Präsidenten und acht Mitgliedern, abzulegen ist, hat der 
Regierungspräsident eine von dem Referendar selbständig angefertigte 
größere schriftliche Arbeit vorzulegen, die von dem den Vorbereitungs- 
dienst leitenden Beamten zensiert und von dem Präsidenten eingesehen 
worden ist. Die Prüfung beginnt mit zwei in Klausur mit Benutzung 
der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel anzufertigenden schriftlichen 
Arbeiten, es folgt ein in gleicher Weise vorzubereitender Vortrag und 
zum Schluß die mündliche Prüfung. Die Prüfung kann nur einmal 
und im ganzen wiederholt werden; eine Wiederholung einzelner Teile 
findet nicht statt. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Referendar 
für die Zeit von 6 bis 9 Monaten an eine Regierung zurückzuver- 
weisen. Ein zweites Nichtbestehen der Prüfung schließt vom Ver- 
waltungsdienst aus. Für die Referendare, die sich zurzeit bereits im 
Verwaltungsdienst befinden oder bei ihrer Übernahme in die Ver- 
waltung eine längere als neunmonatige Vorbereitung im Justizdienst 
hinter sich haben, hat der Regierungspräsident einen besonderen Plan 
für den Vorbereitungsdienst mit entsprechender Kürzung der Termine 
im Sinne der Anweisung aufzustellen. Den Referendaren, die inner- 
halb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen 
ihren Vorbereitungsdienst beenden und die Prüfung nach deren Grund- 
sätzen abzulegen haben, ist nach Ablieferung der schriftlichen Arbeit
	        

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