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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1853
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 15.) Verordnung an sämmtliche Kreisdirectionen, die Form der Heimathscheine für das Ausland etc. betreffend; vom 25sten Januar 1853.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 8.) Verordnung, die Mitwirkung der Grund- und Hypothekenbehörden bei Grundstücksabtrennungen zum Straßenbaue betreffend; vom 24sten Januar 1853. (8)
  • No. 9.) Bekanntmachung, die Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung von Bier und Branntwein im Großherzogthume Hessen betreffend; vom 31sten Januar 1853. (9)
  • No. 10.) Bekanntmachung, die Landtagswahl für den 9ten Wahlbezirk betreffend; vom 4ten Februar 1853. (10)
  • No. 11.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Neustadt bei Stolpen; vom 5ten Februar 1853. (11)
  • No. 12.) Bekanntmachung, die Uebergangsstraßen für Getränke und Malz im Königreiche Württemberg betreffend; vom 11ten Februar 1853. (12)
  • No. 13.) Bekanntmachung, die telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit der Schweiz betreffend; vom 10. Februar 1853. (13)
  • No. 14.) Bekanntmachung einiger Rechtssätze, den Kostenvorstand betreffend; vom 20sten November 1852. (14)
  • No. 15.) Verordnung an sämmtliche Kreisdirectionen, die Form der Heimathscheine für das Ausland etc. betreffend; vom 25sten Januar 1853. (15)
  • No. 16.) Verordnung, den Beitritt der Regierung des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin zu dem Staatsvertrage vom 15ten Juli 1851 wegen Uebernahme von Auszuweisenden betreffend; vom 10ten Februar 1853. (16)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(29 ) 
Von dieser Ansicht ausgehend ist bereits in der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze 
über Erwerb und Verlust des Unterthanenrechts vom 2ten Juli vorigen Jahres (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 247 fg.) § 12 vorgeschrieben worden, 
daß die Heimathsscheine für das Ausland sich, wie das der gedachten Verordnung sub B 
beigefügte Formular nachweist, in der Regel auf die Bescheinigung, daß der Inhaber die 
Rechte eines Sächsischen Unterthan besitze, zu beschränken haben, und nachdem diese An- 
sicht bei den unter sämmtlichen, an dem mehrerwähnten Staatsvertrage betheiligten Regier- 
ungen gepflogenen Verhandlungen, deren Ergebnisse nur die Großherzoglich Hessische Staats- 
regierung sich zur Zeit noch nicht ausdrücklich angeschlossen hat, allseitige Anerkennung ge- 
funden hat, so wird nunmehr über die Form und den Inhalt der für Inländer zum Ge- 
brauche im Auslande auszufertigenden oder von Ausländern als Bedingung ihres Aufent- 
halts in Sachsen zu erfordernden Heimathsscheine Folgendes verordnet: 
1) In allen Heimathsscheinen, welche zum Gebrauche in den Ländern der dem Staats- 
vertrage vom 15ten Juli 1851 beigetretenen Regierungen bestimmt sind, ist von Beifüg- 
ung einer besonderen Reversclausel, sowie von jeder Zeitbeschränkung abzusehen. 
2) Die von Unterthanen dieser Staaten beizubringenden Heimathsscheine sind nur 
dann für ausreichend zu erachten, wenn sie die Bescheinigung der Unterthanschaft (Staats- 
angehörigkeit) enthalten und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum ausgestellt 
sind. 
3) Ob und inwieweit bei Ausfertigung von Heimathsscheinen für den Gebrauch in 
anderen, als den sub 1 gedachten Staaten die in dem Formulare sub B bemerkte Revers- 
clausel und eine Zeitbeschränkung aufzunehmen, sowie andererseits ob in den von Unter- 
thanen solcher Staaten beizubringenden Heimathsscheinen etwa eine ausdrückliche Zusicher- 
ung der Wiederaufnahme zu verlangen und bei deren Beschränkung auf eine gewisse Zeit 
Beruhigung zu fassen sei, bleibt auch ferner in jedem einzelnen Falle der Erwägung der 
competenten Behörde überlassen. 
Um hiernächst jedem Mißbrauche mit Heimathsscheinen vorzubeugen, ist 
4) bei Entlassung diesseitiger Unterthanen dafür Sorge zu tragen, daß die denselben 
etwa ausgestellten Sächsischen Heimathsscheine zurückgegeben und cassirt werden, sowie 
5) bei Aufnahme von Ausländern in den Sächsischen Unterthanenverband, wenn solche 
gleichzeitig aus ihrem bisherigen Vaterlande auswandern, vorzukehren, daß bei Aushän- 
digung der Verleihungsurkunde dem Aufgenommenen zugleich ver ihm von seiner früheren 
Heimathsbehörde ertheilte Heimathsschein abgefordert und letzterer sodann der ausstellenden 
Behörde zurückgesendet werde. 
Da es endlich in manchen Fällen wünschenswerth werden kann, auch solchen Personen, 
welche, ohne wirkliche Unterthanenrechte in Sachsen erlangt zu haben, dennoch nach § 2 
der Convention vom 15ten Juli 1851 diesseits übernommen werden müssen, den einst-
	        

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