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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855. (71)
  • Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(327) 
erfordert, daß die Richter, von welchen das letztere erlassen wird, der Verhandlung, vom 
Anfange derselben an, ununterbrochen beigewohnt haben. 
Wird daher ein Richter während der Verhandlung behindert, derselben fernerhin bei— 
zuwohnen, so ist zu Erfüllung der gesetzlichen Richterzahl ein anderer Richter beizuziehen 
und die Verhandlung von Neuem zu beginnen. 
Der Gerichtsvorsitzende kann jedoch, wenn eine Verhandlung eine längere Dauer er— 
warten läßt, einen oder mehrere Richter über die gesetzliche Richterzahl (Ergänzungsrichter) 
zuziehen. Der Ergänzungsrichter wohnt der ganzen Verhandlung bei und hat, falls 
eines der Mitglieder des Gerichts bis zur Beschlußfassung über das Erkenntniß, diese 
mit inbegriffen, auszuharren behindert werden sollte, für dieses Mitglied in das Gericht 
einzutreten. In diesem Falle findet eine Wiederholung der Verhandlung nicht Statt. 
Der Ergänzungsrichter nimmt, außer dem Falle des Eintritts und vor demselben, an den 
Berathungen und Entscheidungen des Gerichts keinen Antheil. 
Dagegen ist ein Wechsel in der Person des Gerichtsschreibers ohne Einfluß auf die 
Gültigkeit der Verhandlung. 
Art. 17. 
Hülfsrichter. 
Zur Vervollständigung des Bezirksgerichts für eine mündliche Verhandlung können 
von dem Vorsitzenden Hülfsrichter verwendet werden, welche das Justizministerium aus 
den zu dem Richteramte befähigten Personen und den Sachwaltern bestellt und eidlich ver— 
pflichten läßt. Das Amt eines Hülfsrichters kann von dem dazu Berufenen nicht ohne triftige 
Ablehnungsgründe, über welche das Justizministerium Beschluß faßt, ausgeschlagen werden. 
Dem bei einer Verhandlung verwendeten Hülfsrichter ist der etwaige Reiseaufwand und, 
dafern er nicht zu den Staatsdienern gehört, eine im Verordnungswege zu bestimmende 
Entschädigung für die gehabte Versäumniß aus der Staatscasse zu gewähren. 
Art. 18. 
Gerichtspolizei. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung im 
Sitzungssaale zu sorgen. Derselbe kann bei eintretender Störung der Verhandlung nach 
seinem Ermessen, einzelne, oder auf eine zu bestimmende Zeit sämmtliche Zuhörer aus der 
Sitzung entfernen lassen, oder auch die Verhandlung selbst schließen. 
Gegen diejenigen, welche sich bei irgend einer gerichtlichen Verhandlung ein unge- 
bührliches Betragen zu Schulden kommen lassen, kann das Gericht, beziehendlich der Unter- 
suchungsrichter, eine Strafe bis zu zwei Wochen Gefängniß, oder dafern der Schuldige 
in Haft sich bereits befindet, Verlängerung derselben um zwei Wochen oder statt dessen 
Schärfung der Haft durch Beschränkung der Kost guf Wasser und Brod, jedoch nicht über 
1855. 51
	        

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