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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855. (71)
  • Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(.351 ) 
Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung Demjenigen, der 
dagegen ein Rechtsmittel einwenden will, bekannt gemacht, beziehendlich behändigt (vergl. 
Art. 13, Abs. 4) worden ist. 
Wo eine besondere Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft in dem Gesetze nicht 
angeordnet worden ist, beginnt für dieselbe die gesetzliche Frist mit der Bekanntmachung 
der Entscheidung an den Angeschuldigten. Vom Tage dieser Bekanntmachung ist der 
Staatsanwaltschaft gleichzeitig Nachricht zu ertheilen. 
Art. 88. 
Begründung der Rechtsmittel. 
Innerhalb der Einwendungsfrist ist die Nichtigkeitsbeschwerde zugleich, bei deren 
Verlust, durch Angabe der behaupteten Nichtigkeit zu begründen. 
Bei der Berufung und dem Einspruche bedarf es der Aufstellung besonderer Be- 
schwerdepunkte nicht. Es können jedoch solche bis zur Entscheidung aufgestellt werden. 
Sind besondere Beschwerdepunkte nicht aufgestellt, so ist die Berufung oder der Einspruch 
als gegen den ganzen Inhalt der Entscheidung gerichtet zu betrachten, soweit das Rechts- 
mittel überhaupt gegen letztere zulässig ist und sie den betrifft, der es eingewendet hat. 
Art. 89. 
Vorläufige Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht außer aus den in Art. 87, Abs. und Art. 88, 
Abs. 1 erwähnten Gründen auch durch Verabsäumung der vorläufigen Anmeldung in den 
Fällen, wo diese vorgeschrieben ist, verloren. 
Die vorläufige Anmeldung überhebt jedoch den, der sie bewirkt hat, nicht der Noth- 
wendigkeit, die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn er sie nicht fallen zu lassen gemeint ist, inner- 
halb der gesetzlichen Frist nach der Eröffnung des Erkenntnisses noch einzuwenden. 
Bei der vorläufigen Anmeldung ist die behauptete Nichtigkeit selbst anzugeben. Das 
Gericht, bei welchem eine Nichtigkeitsbeschwerde vorläufig angemeldet wird, hat übrigens, 
dafern es bei einer vorläufigen Prüfung derselben sie nicht für unerheblich erachtet und sie 
nachträglich noch auf zulässige Weise beseitigt werden kann, das dießfalls Erforderliche vor- 
zunehmen und, wie solches geschehen, dem Beschwerdeführer bekannt zu machen. Es kann 
jedoch auch, wenn die Nichtigkeit offenbar vorliegt und eine nachträgliche Beseitigung der- 
selben unthunlich erscheint, unter Aussetzung des weiteren Verfahrens, die Anmeldung als 
die Einwendung einer Nichtigkeitsbeschwerde behandeln und auf dieselbe Bericht an das 
Oberappellationsgericht behufs der Entscheidung des letzteren erstatten. 
Art. 90. 
Anbringen des Rechtsmittels. 
Der Einspruch, die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde sind bei dem Gerichte 
1855. 54
	        

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