Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855. (71)
  • Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(408 ) 
Art. 267. 
Vorladung. 
Der Vorsitzende setzt von dem anberaumten Tage den Staatsanwalt schriftlich in 
Kenntniß. Er erläßt die Vorladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten und den 
Vertheidiger, sowie an die für die Hauptverhandlung bestimmten Zeugen und Sachverstän- 
digen. Ist jedoch der Angeklagte verhaftet, so genügt eine mündliche Eröffnung. 
Von der Vorladung solcher Zeugen und Sachverständigen, welche sich außer Landes 
befinden, kann abgesehen werden, wenn dieselbe mit einem den Verhältnissen nicht ent- 
sprechenden Zeitaufwande verbunden sein würde, oder wenn das Erscheinen derselben nicht 
zu erwarten ist. (Vergl. noch Art. 289 Schlußs.) 
Wo ein Privatankläger aufgetreten ist (Art. 252), ist auch an diesen eine Vorladung 
zu erlassen. 
Die Vorladungen zur Hauptverhandlung geschehen schriftlich. Nur Vorladungen, 
welche im Laufe der Hauptverhandlung selbst verfügt werden, können auch mündlich erfolgen. 
Der Vorzuladende ist in der an ihn ergehenden Ladung auf die gesetzlichen Nachtheile 
seines Außenbleibens (Art. 317 fg.) aufmerksam zu machen. Die Vernachlässigung dieser 
Vorschrift macht jedoch die Ladung nicht ungültig. Die Behändigung der Ladung an den 
Angeklagten, an die Zeugen und Sachverständigen erfolgt nach Maaßgabe der bürgerlichen 
Proceßgesetze. 
Zwischen der Behändigung der Ladung, beziehendlich der Eröffnung an den Ange- 
klagten, sowie zwischen der Benachrichtigung des Staagtsanwalts von dem Tage der Haupt- 
verhandlung und diesem letzteren muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche innen 
liegen, insofern nicht mit Zustimmung des Staatsanwalts und des Angeklagten ein kürzerer 
Zeitraum für hinlänglich erachtet wird. 
Nur eine gehörig erlassene und gehörig behändigte Ladung zieht die gesetzlichen Nach- 
theile des Versäumnisses nach sich. 
Erscheint aber der Vorgeladene in der Hauptverhandlung, obwohl die Zeitdauer 
zwischen der Sitzung und der Behändigung der obigen Vorschrift, oder die Behändigung 
der gesetzlichen Vorschrift nicht entspricht, so ist dieser Mangel für erledigt anzusehen. 
Dasselbe gilt in Betreff der Benachrichtigung des Staatsanwalts und der für dieselbe 
bestimmten Zeit, sowie in Betreff der Eröffnung an den verhafteten Angeklagten, wenn, 
soviel letzteren anlangt, dieser bei seiner Vorführung in die Verhandlung keinen Einwand 
erhebt. 
Der Sitzungstag und der Betreff der zu verhandelnden Sache wird durch Anschlag 
am Gerichtsbrete zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Die Unterlassung des Anschlags be- 
gründet jedoch keine Nichtigkeit der Verhandlung.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment