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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855. (71)
  • Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(465 ) 
Art. 436. 
Mangeln die im Art. 434 bestimmten Voraussetzungen der Verurtheilung oder wer— 
den gegen den Anspruch oder zur Aufrechthaltung desselben von den Parteien erhebliche 
Thatsachen angeführt, deren Erörterung nicht zum Behufe der Entscheidung in der Straf— 
sache nöthig ist, so hat das bei der Hauptverhandlung erkennende Gericht, beziehendlich der 
Einzelrichter, den Beschädigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zur besonderen 
Ausführung im Wege des bürgerlichen Processes zu verweisen. 
Ist jedoch nur der Betrag des Schadens noch in Frage, so kann dem Beschädigten 
auf dessen Antrag die eidliche Bestärkung des Betrags, nach vorgängiger Prüfung und Fest— 
stellung desselben durch das Strafgericht, in dem Straferkenntnisse nachgelassen und für den 
Fall der eidlichen Bestärkung die Verurtheilung des Angeklagten auf Erstattung dieses Be— 
trags gerichtet werden. 
Eine gänzliche oder theilweise Entbindung des Angeklagten von dem Anspruche ist nicht 
zulässig, eine theilweise Verurtheilung, verbunden mit theilweiser Verweisung zur civil— 
processualischen Ausführung, aber nur insoweit statthaft, als die einzelnen Ersatzansprüche 
dergestalt unabhängig von einander sich darstellen, daß sie getrennt erörtert und entschieden 
werden können. Insbesondere kann das Strafgericht die Verurtheilung blos auf Rückgabe 
der entzogenen Sache richten und dagegen die Geltendmachung der weiteren Schäden auf 
den Weg des bürgerlichen Processes verweisen. 
Art. 437. 
In den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen ist der Beschädigte, welcher 
sich dem Strafverfahren angeschlossen hat, von dem Schlusse der Voruntersuchung, dafern 
eine solche stattgefunden, und von den Entscheidungen über die Verweisung zur Hauptver— 
handlung in Kenntniß zu setzen, auch zur Hauptverhandlung mit vorzuladen. Er kann 
der Hauptverhandlung von Anfang an beiwohnen, bei derselben sich des Beistandes eines 
Sachwalters bedienen oder auch durch einen solchen vertreten lassen. Das Bezirksgericht 
hat jedoch auch bei dem Außenbleiben des Beschädigten über den von ihm gestellten Antrag 
zu entscheiden. 
Er kann zur Geltendmachung seiner Rechte bei der Hauptverhandlung an den Ange— 
klagten, sowie an die Zeugen und Sachverständigen durch den Gerichtsvorsitzenden Fragen 
richten, auch schon während der Beweisaufnahme das Wort erhalten. 
Am Schlusse der Verhandlung wird er noch vor dem Staatsanwalte mit der Recht— 
fertigung seiner Anträge gehört. Er kann sich aber zu deren thatsächlichen Begründung 
nur auf die Ergebnisse der Untersuchung stützen. 
In den bei dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen hat letzterer den Antrag des 
Beschädigten bei der Beweisaufnahme, soweit solches nicht eine Verzögerung der Entschei— 
dung über die Straffache herbeiführen würde, in Obacht zu nehmen. Beraumt er einen 
68
	        

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