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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 73.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 72.) Gesetz über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855. (72)
  • No. 73.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855. (73)
  • No. 74.) Verordnung, eine Erläuterung der wegen Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter unter dem 5ten September 1845 erlassenen Verordnung betreffend; vom 3ten September 1855. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die bei den Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst zu ertheilenden Censuren betreffend; vom 3ten September 1855. (75)
  • 76.) Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Schwarzenberg betreffend; vom 4ten September 1855. (76)
  • No. 77.) Bekanntmachung, den Umtausch der Actien der vormaligen Sächsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie gegen neue dreiprocentige Staatsschuldencassenscheine betreffend; vom 7ten September 1855. (77)
  • No. 78.) Verordnung, die Expropriation von Eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Leipzig betreffend; vom 7ten September 1855. (78)
  • No. 79.) Bekanntmachung, die einstweilige Einpfarrung der in den erbländischen evangelischen Pfarrbezirken Beiersdorf, Göda, Neusalza, Spremberg, Steinigtwolmsdorf und Wilthen wohnenden katholischen Glaubensgenossen betreffend; vom 17ten August 1855. (79)
  • No. 80.) Gesetz wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen; vom 6ten September 1855. (80)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

Sachverstän= 
dige. 
Ueberweisung. 
Berainung. 
Berichtig- 
ungen. 
Besitz= 
veränderungen. 
(518 ) 
(nach Befinden der jedesmalige Besitzer) gegen Empfang der Entschädigung oder des Aus- 
kaufspreises schuldig sei, die betroffenen Gegenstände oder Rechte abzutreten, beziehendlich 
die fragliche Benutzung oder Beeinträchtigung zu dulden (vergl. auch 88 48, 52). 
76. In der Regel ist für jede Gattung von technischen Fragen ein Sachverständiger 
zuzuziehen; es können jedoch, namentlich für die Vorarbeiten zur Aufstellung eines Be- 
richtigungsplanes und umfänglichere Enteignungen, besonders für landwirthschaftliche und 
gewerbliche Fragen, auch mehrere Sachverständige gleichzeitig verwendet werden. 
Jeder Sachverständige ist, wenn er nicht bereits für Aufträge der fraglichen Gattung 
im Allgemeinen verpflichtet ist, mittelst Eides in Pflicht zu nehmen. 
Betheiligte dürfen zu Sachverständigen in keinem Falle gewählt werden. 
& 77. Die Ueberweisung des Enteigneten, einschließlich der Rechte zur Benutzung 
oder Beeinträchtigung fremden Eigenthums, ist nicht eher vorzunehmen, als bis Einver- 
ständniß der Betheiligten oder eine endgültige Entscheidung über die entgegengestellten Ein- 
wendungen vorliegt. 
Beziehen sich die letzteren lediglich auf die Art oder den Umfang der Entschädigung, 
so hat die Behörde, so weit thunlich, die gütliche Gestattung der Ueberweisung, vorbehält- 
lich der Ausführung jener Einwendungen, zu vermitteln. 
Die Ueberweisung ist, so weit dieselbe nicht sofort bei der Verhandlung vorgenommen 
werden kann, in der Regel schriftlich, unter Benachrichtigung des von der Enteignung Be- 
troffenen, zu bewerkstelligen. 
& 78. Nach Ausführung einer Wasserlaufsberichtigung sind diejenigen Grundstücken, 
welche an den Unternehmer abgetreten und nicht als Entschädigung wiederum Dritten über- 
wiesen worden sind, unter Zuziehung der Nachbarn durch Setzung von Grenzsteinen zu 
verrainen. Findet sich dabei, daß bei der Ausführung mehr verbraucht worden ist, als 
enteignet worden war, so ist das Erforderliche nachzuholen und so weit nöthig nachträgliche 
Entschädigung zu leisten. 
Kann ein Theil des abgetretenen Landes zurückgegeben werden, so ist dasselbe zunächst 
dem früheren Eigenthümer, beziehendlich dessen Besitznachfolger, gegen Rückerstattung eines 
entsprechenden Theils der Entschädigung anzubieten. 
879. Auf den Grund der über die Enteignung ergangenen Acten hat die enteignende 
Bebörde ein urkundliches Zeugniß Über die eingetretenen Besitzveränderungen, für jede 
Ortsflur gesondert, auszufertigen und der Grund= und Hypothekenbehörde, ingleichen eine 
beglaubigte Abschrift desselben, nebst den sonst zur Grundsteuerregulirung Cvergl. insbeson- 
dere §9 lg und 21 des Grundsteuergesetzes vom 9ten September 1843) nöthigen 
Unterlagen, soweit deren vorhanden, der Steuerbehörde mitzutheilen.
	        

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