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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Nachricht über die Bestimmungen des Landeskrankenhauses zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 85.) Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend; vom 20sten September 1855. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1855 betreffend; vom 20. September 1855. (86)
  • No. 87.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 26sten September 1855. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Aufnahme der in Gemäßheit der Verordnung vom 26sten December 1851 geprüften Baumeister in eine Maurer- oder Zimmerinnung betreffend; vom 17ten September 1855. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855. (89)
  • A. Nachricht über die Bestimmung der Landes-Irrenanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • Fragepunkte, welche behufs der Aufnahme eines Geisteskranken in eine Landes-Irrenanstalt in dem beizubringenden ärztlichen Gutachten zu beantworten sind.
  • B. Nachricht über die Bestimmungen des Landeskrankenhauses zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • C. Nachricht über die Bestimmungen des Landeshospitals zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • No. 90.) Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions- und Consumtionsstatistik betreffend; vom 10ten October 1855. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend; vom 9ten October 1855. (91)
  • No. 92.) Verordnung, die Erläuterung der Firmen- und Procuraordnung betreffend; vom 10ten October 1855. (92)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(615) 
Es bleiben jedoch der Gemeinde solchenfalls ihre Regreßansprüche an das Vermögen 
des Kranken, oder an dessen Angehörige vorbehalten, sowie derselben auch überlassen bleibt, 
wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu dem Gemeindebeitrage ein Abkom— 
men mit dem Kranken oder dessen Angehörigen zu treffen. 
10. Wenn eine Gemeinde rücksichtlich eines bereits in der Anstalt befindlichen 
Kranken auf Grund § 4 des Gesetzes vom 26sten Mai 1834 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von demselben Jahre, Seite 125) um Ermäßigung des von ihr nach vorstehen- 
dem Paragraphen zu bezahlenden Verpflegbeitrags von wöchentlich 15 Neugroschen nach- 
sucht, so ist deshalb zunächst unter Beifügung der Armencassenrechnungen der letzten drei 
Jahre Bericht an die betreffende Kreisdirection zu erstatten, von welcher das Gesuch dem 
Ministerium gutachtlich vorgetragen wird. 
11. Die Kranken sind bei der Zuführung ausreichend und standesgemäß mit Klei- 
dern und Leibwäsche in einer den nöthigen Wechsel zulassenden Weise zu versehen. 
Die Anstaltsdirection ist verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effecten der Zahl und 
Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, die erforderliche Ergänzung zu 
verlangen. 
*12. Von der Anstaltsdirection wird über die erfolgte Zuführung des Kranken ein 
Protocoll ausgenommen, und wenn er von einem Begleiter in die Anstalt gebracht wird, 
diesem eine Uebergabebescheinigung ertheilt. Ueber die miteingebrachten Effecten und Gel- 
der ist ein doppeltes Verzeichniß in die Anstalt mitzubringen, wovon das eine zu den Acten 
zu nehmen, das andere aber dem Kranken oder seinem Begleiter gquittirt zurückzugeben ist. 
13. Die Kranken sind zwar in der Regel nicht behindert, in der Anstalt Geld bei 
sich zu führen, sie stehen aber rücksichtlich dessen Verwendung unter der durch den Heilzweck 
und die Hausdisciplin bedingten Controle. Die Anstaltsdirection ist deshalb ermächtigt, 
ihnen den Besitz und die eigene Verwendung von Geld innerhalb der Anstalt auf Zeit 
gänzlich zu untersagen und dasselbe auf Berechnung zu übernehmen. 
114. Die Entlassung aus der Anstalt hat zu erfolgen: 
a) sobald der Kranke geheilt oder bis zu einem den Umständen nach genügenden Grade 
von Besserung gebracht ist; 
b) sobald er als unheilbar erkannt wird, und nicht die § 2 erwähnten Gründe seine 
Beibehaltung in dem Siechenhause nöthig machen; 
C) aus dem Siechenhause, wenn der Grund der Aufnahme sich erledigt hat. 
Die Entlassung kann ferner verfügt werden: 
40 wegen grober Vergehungen des Kranken gegen die Hausordnung oder gegen die 
sonstigen Verhaltungsvorschriften; 
e wenn solche von competenter Seite ausdrücklich beantragt wird und überwiegende 
Gründe für fernere Beibehaltung in der Anstalt nicht vorliegen; 
Ermäßigungs- 
gesuchevon Ge- 
meinden. 
Ausstattungs- 
erfordernisse. 
Verfahren 
bei der Auf- 
nahme. 
Controle über 
den Geldbesitz 
der Kranken. 
Entlassungs- 
gründe.
	        

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