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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 90.) Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions- und Consumtionsstatistik betreffend; vom 10ten October 1855.
Volume count:
90
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 85.) Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend; vom 20sten September 1855. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1855 betreffend; vom 20. September 1855. (86)
  • No. 87.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 26sten September 1855. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Aufnahme der in Gemäßheit der Verordnung vom 26sten December 1851 geprüften Baumeister in eine Maurer- oder Zimmerinnung betreffend; vom 17ten September 1855. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855. (89)
  • No. 90.) Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions- und Consumtionsstatistik betreffend; vom 10ten October 1855. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend; vom 9ten October 1855. (91)
  • No. 92.) Verordnung, die Erläuterung der Firmen- und Procuraordnung betreffend; vom 10ten October 1855. (92)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

( 625 ) 
läuterungen anheimgegeben, doch erwartet man von der Einsicht der Verwaltungsbehörden, 
der Gemeindevorstände, der landwirthschaftlichen und gewerblichen Vereine, der Innungs- 
vorstände, sowie der intelligenteren Landwirthe und Gewerbtreibenden, daß sie die Absicht 
der Regierung, zu einer Uebersicht der im Lande vorhandenen Productionskräfte, und der 
Bruttoproduction der hauptsächlichsten Productionszweige, deren sie nach den verschiedensten 
Richtungen hin bedarf, um die Interessen der Production den wirklich stattfindenden Ver- 
hältnissen gemäß wahrnehmen zu können, dadurch unterstützen werden, daß sie in ihrer 
Umgebung soviel als möglich auf die richtige Beantwortung der gestellten Fragen wirken, 
weniger Geübte dabei unterstützen und jede Anfrage Einzelner bereitwillig beantworten. 
&# 7. Ocgleich aus den gestellten Fragen sofort ersichtlich ist, daß deren Beantwort- 
ung auf die eigentliche finanzielle Lage des einzelnen Geschäfts keinen Schluß gestattet, und 
obgleich daher die Besorgniß Einzelner, als ob die gemachten Angaben unmittelbar zum 
Zwecke der Besteuerung des Einzelnen oder sonst einem auf den Einzelnen bezüglichen 
Zwecke gebraucht werden könnten, dem Aufmerksamen von vorn herein als ungegründet er- 
scheinen muß, wie es denn auch der Regierung bei dieser Erhebung gar nicht um Kenntniß 
der Lage Einzelner, sondern um eine Uebersicht der Gesammtlage ganzer Productionszweige 
zu thun ist, so giebt doch das Ministerium des Innern hiermit die ausdrückliche Zusicherung: 
daß die Individuglangaben über Wohnung, Versicherung, Production, Han- 
dels= und Gewerbebetrieb, welche bei dieser Zählung erlangt werden, in keiner 
Weise zum Zwecke der Besteuerung des Einzelnen oder irgend einer anderen den 
Einzelnen betreffenden Verwaltungsmaaßregel, vielmehr ausschließlich für die Zu- 
sammenstellung der Gesammtresultate durch das statistische Bureau benutzt, daher 
auch, so lange nicht die betreffenden Personen selbst darauf sich beziehen, anderen, 
als den mit Ausführung der Volkszählung beauftragten Behörden nicht mitgetheilt 
oder vorgelegt werden sollen. Auch wird die Veröffentlichung nur hinsichtlich der 
für ganze Orte oder Gewerbszweige sich ergebenden Gesammtresultate erfolgen. 
Oie mit der Ausführung der Zählung und Einsammlung der Fragebogen beauftragten 
Verwaltungsbehörden werden daher hiermit ausdrücklich angewiesen, sich bei Vermeidung 
nachdrücklicher Ahndung lediglich auf die Controle des richtigen Eingangs aller Schemata 
und die Berichtigung auffälliger Irrthümer und Mißverständnisse zu beschränken und dann, 
ohne irgend einen anderen Gebrauch noch irgend einer anderen Behörde oder Person Mit- 
theilung davon zu machen, die gesammelten Unterlagen an das statistische Bureau ein- 
zusenden. « 
88.Fürdie AusfüllungderimsGausgeführtenFragebogenistbiszum10ten 
Januar 1856 Zeit gegeben und sind dieselben, gehörig unterschrieben, spätestens bis zu 
diesem Tage an die Ortsobrigkeit zurückzugeben. 
Zusicherung 
der Nichtbe— 
nutzung zu 
Steuerzwecken. 
Zeit für Aus- 
füllung der 
Fragebogen.
	        

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