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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1907
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
41
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3339.) Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Volume count:
3339
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • §. 25. Grundlagen der Organisation.
  • §. 26. Provinzialbehörden.
  • §. 27. Regierungsbezirksbehörden.
  • §. 28. Die Kreisbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

100 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Grund des § 56 LVG. von dem Minister des Innern erlassene- 
Regulativ vom 28. Februar 1884. 
Zuständig ist der Provinzialrat zur Beschlußfassung a) über Be- 
schwerden gegen die in erster Instanz ergangenen Beschlüsse der Be- 
zirksausschüsse, soweit nicht nach ausdrücklicher Vorschrift diese Beschlüsse 
endgültig sind, oder die Beschlußfassung über die Beschwerden anderen 
Behörden übertragen ist (s. Bezirksausschuß), b) in den ihm unmittel- 
bar überwiesenen Angelegenheiten. Zu diesen gehört: 1. die Ver- 
vollständigung der vom Kreistage aufgestellten Vorschlagsliste der zu 
Amtsvorstehern befähigten Personen (KO. 8 56 Abs. 3) — in West- 
falen und in der Rheinprovinz die eventuell von dem Minister des 
Innern zu ergänzende Zustimmung, deren der Oberpräsident bedarf, 
wenn er den sämtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses bezüglich der 
Ernennung der Amtmänner bezw. der Landbürgermeister keine Folge 
geben will (KO. für Westfalen § 27, KO. für die Rheinprovinz § 24)z 
2. Beschwerden von Ortsarmenverbänden gegen Landarmenverbände, 
betreffend die den ersteren zu gewährenden Beihülfen (Z3G. § 42); 
3. die Zustimmung zu der von dem Oberpräsidenten beabsichtigten 
Versagung der Genehmigung zur Errichtung, Auflösung und Statuten- 
änderung von Sparkassen (ZG. § 52); 4. die Beschlußfassung über 
die Zahl, Zeit und Dauer der Kram= und Viehmärkte (8. 8§ 127); 
5. die Zustimmung zu der von dem Oberpräsidenten beabsichtigten Aus- 
dehnung der in der Verordnung vom 21. Dezember 1896, betreffend 
die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter, enthaltenen Be- 
stimmungen auf Bauten des Provinzialverbandes (ZG. § 144 Nr. 1); 6. die 
Zustimmung zu den Polizeiverordnungen des Oberpräsidenten"LVG. 8139). 
Mit alleiniger Ausnahme der die Kram= und Viehmärkte betreffenden 
Beschlüsse, gegen welche die Beschwerde an den Minister für Handel 
und Gewerbe innerhalb zwei Wochen stattfindet, sind die Beschlüsse 
des Provinzialrats den Beteiligten gegenüber endgültig. Dem Vor- 
sitzenden ist aber die Befugnis beigelegt, gegen die auf Beschwerde er- 
gangenen Beschlüsse, betreffend die Aufbringung der städtischen Ge- 
meindeabgaben und Dienste die weitere Beschwerde an die Minister 
des Innern und der Finanzen einzulegen, und sonstige Beschlüsse des 
Provinzialrats mittelst Klage beim Oberverwaltungsgericht mit auf- 
schiebender Wirkung anzufechten, wenn der Provinzialrat seine Befugnisse 
überschritten oder das bestehende Recht, insbesondere auch die von den 
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen ver- 
letzt haben sollte (8G. § 16 LVG. 120). 
III. Eine Sonderstellung nehmen Berlin und die Hohen- 
zollernschen Lande ein. 
1. Für die Geschäfte der Staatsverwaltung bildet Berlin seiner 
Größe und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend eine eigene Provinz. 
à) Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Ober- 
präsident von Berlin. An die Stelle des Provinzialrats, der für 
Berlin in Wegfall kommt, tritt für die erstinstanzlichen Entscheidungen 
desselben der Oberpräsident, wo sonst der Provinzialrat in zweiter 
Instanz zu entscheiden hat, an seine Stelle der zuständige Minister.
	        

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