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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 44.) Verordnung, die Ausführung der Stafproceßordnung vom 11ten August 1855 und des Strafgesetzbuchs von demselben Tage betreffend; vom 31ten Juli 1856.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 44.) Verordnung, die Ausführung der Stafproceßordnung vom 11ten August 1855 und des Strafgesetzbuchs von demselben Tage betreffend; vom 31ten Juli 1856. (44)
  • No. 45.) Verordnung, das Schmerzengeld betreffend; vom 1ten August 1856. (45)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

(155) 
Die Untersuchung und Aburtheilung gehört in diesen Fällen vor das Gerichtsamt, 
in dessen Sprengel der Beurlaubte sich aufhält. 
Die Zuständigkeit der Civilstrafgerichte zur Untersuchung und Aburtheilung der im 
Urlaub verübten Vergehen der vorstehend erwähnten Art erstreckt sich jedoch nicht auf Ver- 
gehen, welche zwar von dem Unteroffzier oder Soldaten während des Urlaubs verübt 
worden sind, jedoch erst nach Ablauf desselben und Rückkehr des Beurlaubten zu seiner 
Truppe bei dem Civilgerichte zur Anzeige gelangen. 
Hat das Civilgericht, soweit ihm solches nach dem Vorstehenden gestattet ist, eine 
Gefängniß= oder Geldstrafe vollstreckt, so hat es hiervon sowie von dem Vergehen selbst 
das betreffende Kriegsgericht sofort in Kenntniß zu setzen. 
86. 
Ebenso ist den übrigen Vorschriften im § 37 des angezogenen Gesetzes auch fernerhin 
nachzugehen. In den Fällen des § 37 unter 3 ist jedoch der wegen Führung der Unter- 
suchung vor einem Gioilgerichte erforderliche Bericht, soweit er zeither von dem letzteren 
erstattet wurde, nicht mehr von diesem, sondern von der Staatsanwaltschaft an das Justiz- 
ministerium zu erstatten. 
8ST. 
Wenn in den Fällen des § 37 unter 3 und 4, sowie des § 38 des angezogenen 
Gesetzes, die Militärperson rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden ist oder mit 
Vorbehalt anderweiter Entscheidung den vorläufigen Strafantritt verlangt, so hat das 
Untersuchungsgericht das betreffende Kriegsgericht davon, unter Mittheilung der Acten, in 
Kenntniß zu setzen und die Entschließung der Militärbehörde über etwaige Verwandlung 
der erkannten Strafe in eine Militärstrafe oder die Entfernung des Verurtheilten aus dem 
Militärstande abzuwarten, auch nur im Falle der Entfernung desselben aus dem Militär- 
stande sich der Strafvollstreckung zu unterziehen, entgegengesetzten Falls aber solche der 
Militärbehörde zu überlassen. 
88. 
In gleicher Maaße haben die Civilstrafgerichte zu verfahren, wenn in einer vor ihnen 
anhängigen Untersuchung eine der Kriegsreserve angehörige Person zu Arbeitshausstrafe 
verurtheilt worden ist. 
Ist eine solche Person zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden, so ist davon das betref— 
fende Kriegsgericht zwar ebenfalls noch vor der Strafvollstreckung behufs der zu verfügen— 
den Entfernung des Verurtheilten aus dem Militärstande in Kenntniß zu setzen, ohne daß 
es jedoch solchenfalls der Actenmittheilung bedarf. 
Von allen anderen gegen einen Kriegsreservisten civilgerichtlich erkannten Strafen ist 
dem Kriegsgerichte alsbald nach dem Strafantritte einfach Mittheilung zu machen. 
26*
	        

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