Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 56.) Verordnung, den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend; vom 25sten August 1856.
Volume count:
56
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels; vom 26. Januar 1856.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 48.) Verordnung, die Prüfungen der Feldmesser zweiter Classe betreffend; vom 9ten August 1856. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die dermalige Contrasignatur der Landrentenbriefe und die Verwendung vorräthiger Zinsbogen betreffend; vom 11ten August 1856. (49)
  • No. 50.) Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend; vom 8ten August 1856. (50)
  • No. 51.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Staatsschuldencasse betreffend; vom 7ten August 1856. (51)
  • No. 52.) Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten des ritterschaftlichen Creditvereins; vom 9. August 1856. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Tränkung der Kettenhunde betreffend; vom 15ten August 1856. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die Entscheidung eines Zweifels in Bezug auf §. 176 des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend; vom 30sten Juli 1856. (54)
  • No. 55.) Bekanntmachung,die Stempelfreiheit der Darlehensanstalt zu Leipzig betreffend; vom 22sten August 1856. (55)
  • No. 56.) Verordnung, den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend; vom 25sten August 1856. (56)
  • Vertrag vom 26sten Januar 1856 - zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels; vom 26. Januar 1856.
  • II. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen; vom 26. Januar 1856.
  • III. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein; vom 26sten Januar 1856.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen; vom 26. Januar 1856.
  • No. 57.) Bekanntmachung, den wegen Herstellung einer Telegraphenverbindung zwischen Altenburg und Weimar abgeschlossenen Vertrag betreffend; vom 27. August 1856. (57)
  • No. 58.) Verordnung, den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mühlenfabrikate betreffend; vom 1sten September 1856. (58)
  • No. 59.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 27sten August 1856. (59)
  • No. 60.) Bekanntmachung, den zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag betreffend; vom 28sten August 1856. (60)
  • No. 61.) Verordnung, die Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein betreffend; vom 4ten September 1856. (61)
  • No. 62.) Verordnung, die Einführung innenbenannter Gesetze betreffend; vom 3ten September 1856. (62)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

(219 ) 
und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferten Ausfuhrscheinen und Fracht— 
briefen der Absender verglichen und, nachdem solche übereinstimmend befunden, mit dem 
Stempel des betreffenden Bremischen Zollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde. 
Ein von dem letzteren einzulieferndes Duplicat solches Verzeichnisses wird von den betref— 
fenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um unter eintretenden Um— 
ständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen und Oldenburgischen Zollamte mit- 
getheilt werden zu können. 
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungsbestimmungen bleibt den Vollzugs— 
commissarien vorbehalten. 
Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und Großherzog— 
lich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert, falls dieselbe ähnliche 
Verfügungen früher oder später erlassen sollte. 
Artikel 25. 5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, 
auf der Weser längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, 
um sie behufs des Verkehrs mit den Zollvereinsstaaten als unverzollte Waarenniederlagen 
zu benutzen. 
Artikel 26. 6) Offene Boote, welche den contrahirenden Staaten angehören und 
auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere sowie diejenige Stromstrecke, 
an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen, ihre Fahrt unter- 
brechen, sind, bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Einschwärzung, der Durchsicht der 
Beamten der Controlfahrzeuge unterworfen, und können von den letzteren, insofern sie zoll- 
pflichtige Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in bestimmter Richtung angehalten 
werden, falls sich die Beamten nicht überzeugen, daß zum Stillliegen eine genügende Ver- 
anlassung vorhanden ist. 
Artikel 27. Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen Verabred- 
ungen beziehen sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg. 
Artikel 28. Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß= oder Leichterschiff durch Frost- 
wetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgischen Weser- 
oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dieß, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, binnen acht 
und vierzig Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich Hannoverschen 
oder Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angezeigt und die Ladung unter Vorlegung 
der Ladungspapiere angemeldet werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der 
Zollbehörde keine Kosten entstehen. 
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen auf 
dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein= oder Durchgangszöllen. Die gleiche 
Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der Seite des Bremischen Ufers ein-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment