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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 56.) Verordnung, den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend; vom 25sten August 1856.
Volume count:
56
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
III. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein; vom 26sten Januar 1856.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 48.) Verordnung, die Prüfungen der Feldmesser zweiter Classe betreffend; vom 9ten August 1856. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die dermalige Contrasignatur der Landrentenbriefe und die Verwendung vorräthiger Zinsbogen betreffend; vom 11ten August 1856. (49)
  • No. 50.) Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend; vom 8ten August 1856. (50)
  • No. 51.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Staatsschuldencasse betreffend; vom 7ten August 1856. (51)
  • No. 52.) Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten des ritterschaftlichen Creditvereins; vom 9. August 1856. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Tränkung der Kettenhunde betreffend; vom 15ten August 1856. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die Entscheidung eines Zweifels in Bezug auf §. 176 des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend; vom 30sten Juli 1856. (54)
  • No. 55.) Bekanntmachung,die Stempelfreiheit der Darlehensanstalt zu Leipzig betreffend; vom 22sten August 1856. (55)
  • No. 56.) Verordnung, den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend; vom 25sten August 1856. (56)
  • Vertrag vom 26sten Januar 1856 - zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels; vom 26. Januar 1856.
  • II. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen; vom 26. Januar 1856.
  • III. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein; vom 26sten Januar 1856.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen; vom 26. Januar 1856.
  • No. 57.) Bekanntmachung, den wegen Herstellung einer Telegraphenverbindung zwischen Altenburg und Weimar abgeschlossenen Vertrag betreffend; vom 27. August 1856. (57)
  • No. 58.) Verordnung, den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mühlenfabrikate betreffend; vom 1sten September 1856. (58)
  • No. 59.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 27sten August 1856. (59)
  • No. 60.) Bekanntmachung, den zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag betreffend; vom 28sten August 1856. (60)
  • No. 61.) Verordnung, die Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein betreffend; vom 4ten September 1856. (61)
  • No. 62.) Verordnung, die Einführung innenbenannter Gesetze betreffend; vom 3ten September 1856. (62)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

( 226 ) 
insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige 
Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die er- 
forderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet 
werden. 
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Ge— 
bietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereins und der daraus für letztere her- 
vorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden Maaßregeln vereinbart werden, welche 
diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu 
belästigen. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden 
Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4ten April 1853 
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Ver- 
einsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den 
Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von 
Communen oder Corporationen, gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen 
Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Bremi- 
schen Gebietstheilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, 
welche in den gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonde- 
ren Vertrage zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage des- 
halb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover resp. Olden- 
burg und den genannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen 
bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, 
noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des 
Zollvereins gegenüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen 
und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß wie Hannover und Ol- 
denburg treten. 
Artikel 8. Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebiets- 
theile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Besteuer- 
ung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers getroffen sind. Wegen 
der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger 
Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer dieselben Verabredungen 
maaßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten. 
Artikel 9. Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Ge- 
bietstheile, denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollvereinsstaaten
	        

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