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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1857
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 6.) Decret wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Hohnstein; vom 27sten December 1856.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Sparcassenordnung für die Stadt Hohnstein bei Stolpen und Umgegend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1857. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • No. 1.) Verordnung zu Publication des zum Schutze der literarischen und artistischen Erzeugnisse gegen Vervielfältigung auf mechanischem Wege unterm 6ten November 1856 gefaßten Bundesbeschlusses; vom 20sten December 1856. (1)
  • No. 2.) Verordnung, die Leipzig-Dresdner Eisenbahn betreffend; vom 24sten December 1856. (2)
  • No. 3.) Verordnung, die Stellvertretung der Vorstände der Gerichtsämter betreffend; vom 23sten December 1856. (3)
  • No. 4.) Bekanntmachung, die Gerichtsbarkeit auf der Festung Königstein betreffend; vom 29sten December 1856. (4)
  • No. 5.) Verordnung, die Ausdehnung der Bestimmung im §. 81 der Ausführungsverordnung vom 31sten Juli 1856 auf die Einlieferung von Arbeitshaussträflingen betreffend; vom 5ten Januar 1857. (5)
  • No. 6.) Decret wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Hohnstein; vom 27sten December 1856. (6)
  • Sparcassenordnung für die Stadt Hohnstein bei Stolpen und Umgegend.
  • No. 7.) Verordnung zur Ausführung der beziehentlich auf Grund des §. 88 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnung vom 25sten September 1856, einige Bestimmungen in Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend; vom 29sten December 1856. (7)
  • No. 8.) Verordnung, die Instruction für den Landesthierarzt betreffend; vom 8ten Januar 1857. (8)
  • No. 9.) Verordnung, die gerichtsärztlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten und den Gerichtsämtern betreffend; vom 10ten Januar 1857. (9)
  • No. 10.) Verordnung, die zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und der freien Hansestadt Bremen wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend; vom 31sten December 1856. (10)
  • No. 11.) Verordnung, die Abstellung der bei dem Schiffsziehen an der Elbe vorkommenden Ungehörigkeiten betreffend; vom 8ten Januar 1857. (11)
  • No. 12.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten September 1855 wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen; vom 26sten Januar 1857. (12)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

Verfahren bei 
verloren gegan- 
genen Einlage- 
und QOuitt- 
ungsbüchern. 
Verkümmer= 
ung der Ein- 
lagen. 
Rechts- 
wohlthat. 
(6 ) 
an den jedesmaligen Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und wird die Anstalt 
hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch die im gedachten Buche erfolgte Ab- 
schreibung, sowie bei Rückzahlungen der Gesammteinlage durch den Rückempfang des Buchs 
selbst von allen weiteren Ansprüchen befreit. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch sorg- 
fältig aufzubewahren, und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch Andere 
entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
*12. Ist einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden gekommen, so 
hat er den Vorsitzenden und Cassirer hiervon ohne Verzug in Kenntniß zu setzen. 
Die Sparcassendeputation hat hierauf, dafern nicht etwa bereits vor der Anzeige der 
Betrag der Einlage bei der Casse erhoben worden ist, gegen Erlegung der erwachsenden 
Kosten den Verlust des Buchs unter Angabe seiner Nummer und des Namens des ein- 
getragenen Inhabers in den § 7 bezeichneten Localblättern bekannt zu machen, und den 
unbekannten Inhaber zu der binnen drei Monaten bei dem Vorsitzenden und Cassirer zu 
bewirkenden Anmeldung seiner Ansprüche, bei Verlust derselben, aufzufordern. Erfolgt 
eine derartige Anmeldung, so ist die Erörterung und Entscheidung der Sache der Gerichts- 
behörde über Hohnstein anheim zu geben, und bis dahin jede Auszahlung auf gedachtes 
Einlage= und Quittungsbuch zu beanstanden, andernfalls aber erhält der Einleger nach 
Ablauf jener drei Monate, sobald er zuvor sein Eigenthumsrecht an dem Buche und den 
erlittenen Verlust vor der hiesigen Gerichtsbehörde eidlich bestärkt hat, nach seiner Wahl 
entweder den Betrag seiner Einlage sammt Zinsen zurückbezablt, oder ein neues Buch auf 
eine andere Contonummer ausgestellt, wogegen das verloren gegangene mit Angabe der 
Nummer und des Namens, auf welchen dasselbe ausgestellt gewesen ist, durch die im 6 7 
bezeichneten Localblätter öffentlich für ungültig erklärt wird. 
2c. 2c. 
6 20. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber 
ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege 
sie auch gesucht werden möge, nicht unterworfen. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung 
in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht ge- 
hindert werden. 
& 21. Gegen die vermöge gegenwärtiger Sparcassenordnung eingetretenen Rechts- 
nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
2. 2.
	        

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