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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 27.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs der Sparcasse zu Schneeberg; vom 21sten April 1858.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ der Sparcasse zu Schneeberg.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 27.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs der Sparcasse zu Schneeberg; vom 21sten April 1858. (27)
  • Regulativ der Sparcasse zu Schneeberg.
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Betriebsverwaltung der Obererzgebirgischen Staatseisenbahn betreffend; vom 27ten Mai 1858. (28)
  • No. 29.) Decret wegen Bestätigung der Statuten der Actien-Lagerbierbrauerei zu Schloß Chemnitz; vom 26sten Mai 1858. (29)
  • No. 30.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Eisenbahnbetriebstelegraphen auf dem Bahnhofe zu Zwickau für die allgemeine telegraphische Correspondenz betreffend; vom 31sten Mai 1858. (30)
  • No. 31.) Verordnung, die Gewichte für die neuen Vereinsgoldmünzen betreffend; vom 30sten April 1858. (31)
  • No. 32.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 11ten August 1855, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle betreffend; vom 7ten Mai 1858. (32)
  • No. 33.) Verordnung, den Gerichtsstand der Berlin-Anhaltinischen Eisenbahngesellschaft als Inhaberin der Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn betreffend; (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Rübenzuckersteuer und die Zollsätze von ausländischem Zucker und Syrup betreffend; vom 7ten Juni 1858. (34)
  • No. 35.) Verordnung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins, einerseits, und Persien, andererseits, abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag betreffend; vom 10. Juni 1858. (35)
  • No. 36.) Gesetz, die Abtretung von Grundeigenthum zu einer Eisenbahn von Niederschlema nach Schneeberg und Neustädtel betreffend; vom 11ten Juni 1858. (36)
  • No. 37.) Verordnung, den Bau einer Zweigeisenbahn nach Schneeberg und Neustädtel betreffend; vom 11ten Juni 1858. (37)
  • No. 38.) Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unterm 18ten dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; vom 23sten Juni 1858. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Beförderung von Zündhütchen mit den Posten betreffend; vom 21sten Juni 1858. (39)
  • No. 40.) Bekanntmachung, die Eröffnung der Telegraphenvereinsstationen Ronneburg und Eibenstock betreffend; vom 22sten Juni 1858. (40)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

Legitimation. 
Verlorene 
Bücher. 
Verkümmer- 
ungen. 
(94 ) 
Regulativ der Sparcasse zu Schneeberg. 
ꝛc. rc. 
& 14. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlagebuchs bereits in der Casse angezeigt worden ist, unweigerlich an den 
Ueberbringer desselben. 
Die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für 
den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
15. Dafern dem Einleger das ihm über die gemachten Einlagen nach § 12 ausgestellte 
Buch abhanden kommen sollte, so hat derselbe die Deputation oder den Cassirer sofort davon 
in Kenntniß zu setzen. 
Ist die Rückzahlung der ganzen Einlagen sammt den Zinsen nicht bereits erfolgt, so ist 
die Direction der Anstalt verbunden, den Verlust des Buchs mit Bemerkung der Nummer, 
unter welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen (§ 6) und den etwaigen 
Inhaber des Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint, 
sich damit binnen 3 Monaten, bei deren Verlust, bei der Expedition der Anstalt zu melden 
und wird sodann während dieser 3 Monate Anstand genommen werden, auf das als verloren 
angezeigte Buch Capital oder Zinsen zu zahlen. 
Sollte während der obengenannten Frist das Buch von einem Anderen, als dem, der den 
Verlust anzeigte, producirt werden, so ist solches von der Anstalt sofort dem hiesigen König- 
lichen Gerichtsamte oder der etwa künftig an dessen Stelle tretenden Justizbehörde, anzuzeigen, 
und demselben die weitere Erörterung zu überlassen, auch die Auszahlung der Einlagen sammt 
Zinsen dann nur nach dessen Anordnung zu bewirken. 
Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat derjenige, welcher 
den Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von 3 Monaten, nach seiner Wahl entweder 
die Rückzahlung der unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen, oder ein 
neues Buch darüber zu beanspruchen, nachdem er zuvor bei der Justizbehörde zu Schneeberg 
oder auf deren Requisition bei dem Gerichte seines Wohnorts, sowohl das Eigenthum an dem 
abhanden gekommenen Buche, als auch dessen Verlust eidlich erhärtet. 
In diesem Falle wird das abhanden gekommene Buch völlig ungültig, auch daß dieß der 
Fall sei, öffentlich bekannt gemacht. (§ 6) 
Die durch den Verlust des Einlagebuchs erwachsenden Kosten sind von dem Antragsteller 
zu berichtigen und was die Insertionsgebühren betrifft, im Voraus zu erlegen. 
* 16. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten 
Bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch ist dadurch die Hülfsvollstreckung 
in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen.
	        

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