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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1860
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 38.) Verordnung, die Schurfarbeiten bei dem Regalbergbaue betreffend; vom 13ten Juni 1860.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 37.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung und den Gebrauch der transportabeln Dampfmaschinen, sogen. Locomobilen betreffend; vom 9ten Juni 1860. (37)
  • No. 38.) Verordnung, die Schurfarbeiten bei dem Regalbergbaue betreffend; vom 13ten Juni 1860. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Prüfungen für das Militärrichteramt betreffend; vom 29. Mai 1860. (39)
  • No. 40.) Verordnung, die Anlegung einer fernerweiten Zweigbahn der Chemnitz-Niederwürschnitzer Eisenbahn betreffend; vom 25. Juni 1860. (40)
  • No. 41.) Bekanntmachung, die Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig, den Verpflegungsaufwand für die Zöglinge derselben und die subsidiarischen Leistungen der Gemeinden für die darin aufgenommenen Armen betreffend; vom 30sten Juni 1860. (41)
  • No. 42.) Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband Lenz-Cottewitz; vom 5. Juli 1860. (42)
  • No. 43.) Bekanntmachung, die Landtagswahl im 10ten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend; vom 10ten Juli 1860. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen betreffend; vom 2ten Juli 1860. (44)
  • No. 45) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Elterleiner Vereins für Unterstützungen in Sterbefällen, genannt Union; vom 12ten Juli 1860. (45)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

( 84 ) 
. 38) Verordnung, 
die Schurfarbeiten bei dem Regalbergbaue betreffend; 
vom 13ten Juni 1860. 
Un die mit den bergmännischen Schurfarbeiten verbundenen Unzuträglichkeiten für die 
Grundbesitzer möglichst zu vermindern, verordnen die unterzeichneten Ministerien, wie folgt: 
#1. Da die Bergämter in vielen Fällen, namentlich wenn in größerer Entfernung 
von ihrem Sitze Schurfarbeiten vorgenommen werden, nicht im Stande sind, die ihnen durch 
38 des Gesetzes über den Regalbergbau vom 22 sten Mai 1851 und § 24 der dazu ge- 
hörigen Ausführungsverordnung vom 1 GCten December 1851 übertragene Aufsicht in aus- 
reichender Maaße zu führen, so wird denselben hierdurch nachgelassen, zu der Besorgung 
derjenigen Geschäfte, welche zu der technischen Beaufsichtigung der Schurfarbeiten gehören, 
geeignete Personen auch außerhalb ihres Mittels gegen Vergütung mit entsprechendem Auf- 
trage dergestalt zu versehen, daß deren Anordnungen, wie denen des Bergamtes selbst, von 
den Schürfenden Folge zu leisten ist. 
& 2. Zugleich werden die Ortspolizeibehörden, unter Bezugnahme auf die Verordnung 
der unterzeichneten Ministerien vom Sten Mai 1856, einige Bestimmungen über die polizei- 
liche Competenz der Bergämter betreffend, darauf aufmerksam gemacht, daß die polizeiliche 
Beaufsichtigung der Schurfarbeiten auch mit zu ihren amtlichen Obliegenheiten gehört. Sie 
haben sich daher derselben forthin ebenfalls zu unterziehen und gegen wahrgenommene Ord- 
nungswidrigkeiten ohne Weiteres einzuschreiten oder dieselben, falls technische Rücksichten ein- 
schlagen, unverzüglich den Bergämtern zur Abstellung mitzutheilen. 
# 3.Damit die Polizeibehörden Dem gehörig zu entsprechen vermögen, sind ihnen die 
bergamtlichen Schurfscheine vor Beginn der Schurfarbeiten von den Schürfern vorzuzeigen. 
Daß dieß geschehen, ist von Ersteren darauf zu bemerken. Die Schürfer sind zu Beobachtung 
dieser Vorschrift durch eine, den bergamtlichen Schurfscheinen zu inserirende Bemerkung anzu- 
weisen und haben, wenn sie diese Vorschrift nicht befolgen, eine Ordnungsstrafe von Zwei bis 
Fünf Thalern zu gewärtigen. 
# 4. Für den Zweck der Beaufsichtigung des Schürfens und um zugleich Demjenigen 
zu genügen, was hinsichtlich der Auswahl der Oertlichkeit der Schurfarbeiten im Abschnitte III. 
Capitel I. des oben angezogenen Gesetzes bestimmt ist, haben die Schurfunternehmer die 
Punkte im Schurffelde, an welchen sie wirkliche Schurfarbeiten vorzunehmen beabsichtigen, 
dem Bergamte speciell zu bezeichnen, worauf über die Unbedenklichkeit des Schürfens an den 
bezeichneten Stellen, unter Gehör des Grundeigenthümers und Vernehmung mit der Orts- 
polizeibehörde, Erörterungen anzustellen und die Schurfpunkte dann in den Schurfscheinen 
einzeln anzugeben sind.
	        

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