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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(159 ) 
Erklärt der Zeuge später, jedoch noch vor dem Schlusse der Verhandlung, sich zur Erstatt- 
ung der Aussage bereit, so hat das Gericht die Verurtheilung zur Strafe wieder aufzuheben 
und auch die Verurtheilung in die Kosten, soweit deren nicht bereits durch die Weigerung ent- 
standen sind, wieder in Wegfall zu bringen. 
Die Vorschriften in § 300 Abs. 1, § 301 leiden hier gleichfalls Anwendung. 
§ 254. Jeder Zeuge bleibt, nachdem er sein Zeugniß abgelegt hat, in dem Sitzungs= Fortsetzung. 
zimmer, sofern nicht mit Rücksicht auf die Räumlichkeit der Vorsitzende oder in Gemäßheit von 
6* 255 der Auditeur ein Anderes anordnet oder der letztere den Zeugen auf dessen Begehren 
mit Zustimmung des Angeschuldigten entläßt. 
Während der Verhandlung ist aller Verkehr zwischen dem Angeschuldigten und den Zeugen, 
sowie der Zeugen unter sich, untersagt. 
Die einzelnen Zeugen dürfen weder einander über ihre Aussagen zur Rede stellen, noch 
sich gegenseitig Fragen vorlegen, können jedoch bei dem Auditeur ihre oder eines anderen 
Zeugen oder des Angeschuldigten nochmalige Befragung beantragen, wenn sie im Laufe der 
Verhandlung ihre oder eines anderen Zeugen oder des Angeschuldigten Aussagen ergänzen oder 
berichtigen wollen. 
§ 255. Der Auditeur ist berechtigt und verpflichtet, zu jeder Zeit während der Ver--= Weitere 
handlung von dem Angeschuldigten und den Zeugen die für nöthig erachteten Erklärungen über Belugnasse des 
die vorkommenden Thatsachen zu verlangen. 
Er kann einzelne Zeugen einander gegenüber stellen und abwechselnd Fragen an den einen 
und den anderen richten. 
Er kann auch von amtswegen, sowie auf Antrag, während einer einzelnen Befragung 
einen oder mehrere Zeugen, den Angeschuldigten, oder einen oder mehrere der Angeschuldigten 
aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, hat aber, soviel die Angeschuldigten betrifft, die 
Verpflichtung, dieselben nach ihrer Wiedervorlassung kürzlich von demjenigen zu unterrichten, 
was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Auch hat er 
solchenfalls dem Angeschuldigten noch die in § 253 Abs. 5 vorgeschriebene Frage vorzulegen. 
*256. Außer dem Auditeur können auch die Richter Fragen an den Angeschuldigten Fragerecht der 
und an die Zeugen stellen. Richter rc. 
Der Angeschuldigte und beziehendlich dessen Vertheidiger können durch den Auditeur 
Fragen an die Zeugen richten. 
Der Auditeur kann Fragen des Angeschuldigten und des Vertheidigers, welche er für 
unangemessen erachtet, zurückweisen (vergl. 8 245). 
§#257. Der Auditeur legt, nach Befinden, dem Angeschuldigten, sowie den Zeugen die-Vorlegung von 
jenigen Gegenstände, welche auf das Verbrechen Bezug haben oder zur Ueberführung dienen enn 
können, behufs der Erklärung über dieselben vor.
	        

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