Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(195 ) 
darüber berufene Gericht bei der Entschließung über die Wiederaufnahme zugleich zu bestimmen, 
ob eine vorläufige Aussetzung der Strafe, gleichviel, ob sie bereits angetreten ist oder nicht, nach 
Befinden unter einstweiliger Verwahrung des Verurtheilten, stattfinden solle. 
&381. Die Vollziehung von Strafschärfungen wird durch den freiwilligen Strafantritt Besondere Be- 
des Verurtheilten (§ 378 Abs. 3, & 380 Abs. 1) nicht aufgehalten, worüber der letztere stimmungen. 
vor dem Strafantritte zu verständigen ist. 
382. Ist ein von dem Commandanten eingewendetes Rechtsmittel verworfen worden, Fortsetzung. 
so hat, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch das Rechtsmittel aufgehalten wurde 
und der Angeschuldigte sich in Haft befand, das Oberkriegsgericht bei der Entscheidung über 
das Rechtsmittel zugleich zu bestimmen, ob und inwieweit die verlängerte Haft dem Angeschul- 
digten auf die erkannte Strafe anzurechnen sei. 
&383. Wenn gegen einen Angeschuldigten mehrere, an sich zur Vereinigung geeignete Nachtrags- 
Untersuchungen getrennt geführt worden sind, sei es nun bei einem und demselben Kriegsgerichte erkenntniß. 
oder mehreren Kriegsgerichten oder auch zum Theil bei Civilgerichten, so sind zwar diese Unter- 
suchungen sämmtlich mittels einzelner Enderkenntnisse, soweit es zu solchen überhaupt kommt, 
zu beendigen. Es ist jedoch solchenfalls der Vollstreckung der verschiedenen Erkenntnisse, soweit 
sie denselben Angeschuldigten betreffen und eine Strafe gegen denselben aussprechen, so lange 
Anstand zu geben, bis die Erkenntnisse in den übrigen, diesen Angeschuldigten betreffenden 
Untersuchungen gesprochen sind und es ist sodann in einem Nachtragserkenntnisse die von dem 
Angeschuldigten nach Art. 78 des allgemeinen und 9§ 65 bis mit 71 des Militärstrafgesetz- 
buchs, beziehendlich Punkt III des Erläuterungsgesetzes vom 31 sten August 1861, verwirkte 
Gesammtstrafe zu bestimmen, wogegen die erkannten einzelnen Strafen in Wegfall kommen. 
Die Abfassung dieses Erkenntnisses steht demjenigen ständigen Kriegsgerichte zu, unter 4 
welchem zur Zeit dieser Abfassung der Angeschuldigte nach seiner Dienststellung steht. 
Ist jedoch gegen denselben von einem Civilgerichte auf Zuchthausstrafe oder auch auf eine 
solche Arbeitshausstrafe erkannt worden, in welche die militärgerichtlich ausgesprochenen Ge- 
fängniß= oder Arreststrafen (vergl. Militärstrafgesetzbuch 6 9, Nr. 4, 12, 1 3, 14) mit auf- 
zuziehen sind, so kann die Abgabe des Angeschuldigten an das zuständige Eivilgericht behufs 
der sodann von diesem zu bewirkenden Abfassung des Nachtragserkenntnisses eingeleitet werden. 
384. Bei Abfassung des Nachtragserkenntnisses ist das Gericht an die rechtliche Be= Fortsetzung. 
urtheilung, welche die Verbrechen in den einzelnen Erkenntnissen gefunden haben, gebunden. 
Auch wird durch die Bestimmungen in § 383 an den Vorschriften über die Zulässigkeit 
und Einwendung, insbesondere die Einwendungsfrist von Rechtsmitteln gegen die einzelnen 
Erkenntnisse nichts geändert. 
Dagegen sind gegen das Erkenntniß, durch welches die Gesammtstrafe ausgesprochen wor- 
den ist, die Berufung, sowie der Revisionsantrag, jedoch nur aus Nichtigkeitsgründen, und zwar 
29*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment