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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Verkümmer- 
ung. 
Wiederein- 
setzung. 
(14 ) 
niß zu setzen. Ist die Rückzahlung der ganzen Einlagen sammt den Zinsen nicht bereits erfolgt, 
so ist die Deputation verbunden, den Verlust des Buchs mit Bemerkung der Nummer, unter 
welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen, und den etwaigen Inhaber des 
Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint, sich damit binnen 
drei Monaten, bei deren Verlust, bei der Expedition der Anstalt zu melden, und wird während 
dieser drei Monate dann Anstand genommen werden, auf das als verloren angezeigte Buch 
Capital oder Zinsen zu zahlen. Sollte während der eben genannten Frist das Buch von einem 
Anderen, als dem, der den Verlust anzeigte, producirt werden, so ist der Vorgang sofort dem 
Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte hier anzuzeigen und demselben die weitere Erörter- 
ung zu überlassen und die Auszahlung der Einlagen dann nach dessen Anordnung zu bewirken. 
Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat Derjenige, welcher den 
Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von drei Monaten, entweder der Rückzahlung der 
unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen entgegenzusehen, oder ein 
neues Buch darüber zu erhalten, wenn derselbe zuvor bei dem nurbemerkten Gerichte oder auf 
dessen Requisition bei dem Gerichte des Wohnorts sowohl das Eigenthum an dem verlorenen 
Buche, als auch den Verlust desselben eidlich erhärtet.“ In diesem Falle wird das als verloren 
angezeigte Buch völlig ungültig, auch, daß dieß der Fall sei, öffentlich bekannt gemacht. 
Die durch dieses Verfahren erwachsenden Kosten sind von dem Einleger zu tragen. 
& 27. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten 
Bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch ist dadurch die Hülfsvollstreckung 
in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden QOuittungsbücher der Sparcassenanstalt 
keineswegs ausgeschlossen. 
2c. 2c. 
& 29. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten 
Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. 
2c. 2c. 
  
Berichtigung. 
In der Verordnung zur Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt v. J. 1861) ist Seite 567 auf der vierten Zeile von oben statt der Zahl 54 die Zahl 50 zu 
setzen, und in den Beilagen zu dieser Verordnung Seite 574 fg. in der ersten Spalte statt ad nu. überall ad 
num, zu lesen. 
  
Letzte Absendung: am 3üsten Januar 1862.
	        

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