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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 548 ) 
Prämien bestimmten Bücher oder chirurgischen Instrumente erforderlichen Geldmittel von der 
Fürstlichen Regierung bewilligt worden sind. 
Ueber die Verwendung der dießfallsigen Bewilligungen hat die Königliche Commission 
für das Veterinärwesen der Fürstlichen Regierung jedesmal nach Ablauf des Schuljahres 
Rechenschaft abzulegen. 
& 4. Wenn Eleven des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zur Abgangs= und Maturi- 
tätsprüfung zuzulassen sind, so soll die Fürstliche Regierung hiervon durch die Königliche Commis- 
sion für das Veterinärwesen in Kenntniß gesetzt werden und derselben freigestellt sein, der 
Prüfung durch einen dazu Beauftragten beizuwohnen. 
# 5. Die von der Königlichen Commission für das Veterinärwesen in ihrer Eigenschaft 
als Direction der Thierarzneischule nach Maaßgabe §& 4 des Gesetzes, die Ausübung der 
Thierheilkunde betreffend, vom 1 4ten December 185 8 auf Grund der vorher bestandenen 
Prüfung ausgestellten Legitimationen als Thierarzt erkennt die Fürstliche Regierung auch für 
ihre Staatsangehörigen und für den Bereich des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
jedoch unbeschadet der daselbst bestehenden besonderen Bestimmungen über Niederlassung und 
Ausübung der thierärztlichen Praxis, zum Nachweise der Qualification als Thierarzt für gültig 
und den derartigen Zeugnissen der Fürstlichen competenten Behörden in der Wirkung völlig 
gleichstehend an. 
6. Ueber die Anerkennung dieser Legitimationszeugnisse und deren Gleichstellung mit 
den Zeugnissen der Fürstlichen competenten Behörden wird die Fürstliche Regierung alsbald 
nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung erlassen, auch wird 
dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thierheilkunde widmen wollen, 
den Besuch der Thierarzneischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für die Bekannt- 
werdung der Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge tragen. 
# 7. In Ansehung der Aufnahme als Schüler der mit der Thierarzneischule verbunde- 
nen Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen des 
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt mit den Königlich Sächsischen Angehörigen ebenfalls 
völlig gleichbehandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vorschriften und Einrichtungen 
für diese gilt, auch auf jene während der Dauer des Lehrcursus, mit Einschluß der Abgangs- 
prüfung Anwendung leidet. 
Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus dem Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt alles das zu erfüllen und zu beachten haben, was den Beschlagschülern 
aus dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt, so wird die Fürstliche Re- 
gierung Fürsorge dafür treffen, daß das Regulativ, den Besuch ber Lehrschmiede bei der König- 
lichen Thierarzneischule betreffend, vom 1 5ten April 1857 und die etwa künftig erscheinenden 
reglementmäßigen Bestimmungen über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem sie der Fürst-
	        

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