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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1866
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
32
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreuch Sachsen vom Jahre 1839. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1tes Stück (1)
  • 2tes Stück (2)
  • 3tes Stück vom Jahre 1839 (3)
  • 4tes Stück vom Jahre 1839. (4)
  • 5tes Stück vom Jahre 1839. (5)
  • 6tes Stück vom Jahre 1839. (6)
  • 7tes Stück vom Jahre 1839. (7)
  • 8tes Stück vom Jahre 1839. (8)
  • 9tes Stück vom Jahre 1839. (9)
  • 10tes Stück vom Jahre 1839. (10)
  • 11tes Stück vom Jahre 1839. (11)
  • 12tes Stück vom Jahre 1839. (12)
  • 13tes Stück vom Jahre 1839. (13)
  • 14tes Stück vom Jahre 1839. (14)
  • 15tes Stück vom Jahre 1839. (15)
  • 16tes Stück vom Jahre 1839. (16)
  • 17tes Stück vom Jahre 1839. (17)
  • 18tes Stück vom Jahre 1839. (18)
  • 19tes Stück vom Jahre 1839. (19)
  • 20tes Stück vom Jahre 1839. (20)
  • No 93.) Verordnung, die Publication der mit der Königlich Preußischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend; vom 21sten December 1839. (93)

Full text

(328) 
wendung, wenn der Contrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk sich anwesend 
befindet, in welchem der Contract geschlossen worden ist, oder in Erfuͤllung gehen soll. 
Art. 29. Die Clausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech- 
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft, in 
dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig anerkanne, und be- 
gründet die Zuständigkeit eines jeden Gerichts gegen den in seinem Bezirk anzurreffenden 
Schuldner. Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalexecurion gegen den 
Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden. 
Gerichtsstand Art. 30. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- 
267 gesiheten mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Admini- 
« stration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration voͤllig beendigt 
und der Verwalter uͤber die abgelegte Rechnung quittirt ist. Wenn daher ein aus der 
quittirten Rechnung verbliebener Ruͤckstand gefordert oder eine ertheilte Quittung angefoch— 
ten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der gefuͤhrten Verwal— 
tung geschehen. 
Intervention. Art. 34. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in 
einen schon anhaͤngigen Proceß einmischt, sie sei principal oder accessorisch, betreffe den 
Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe ge- 
scheben, begründer gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, 
in welchem der Hauptpreceß geführt wird. 
Wirkung der Art. 32. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichrs- 
Nechtehinag stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne 
" daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenkhalcs des Beklag- 
ten gestört oder aufgehoben werden könnre. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründec erkannt. 
2) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Art. 33. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beur- 
theilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gülligkeit einer 
Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhänge, 
so har es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 34. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sachen liegen.
	        

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