Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

— 75 — 
Schornsteinkopfe gelangt werden kann, die erforderlichen Aussteigeöffnungen in der Dachfläche 
angebracht werden. 
In den oberen Stockwerken Reinigungsöffnungen anzubringen, ist nur an den Stellen 
gestattet, wo der Schornstein seine Richtung verändert. Diese Oeffnungen müssen einen 
doppelten gußeisernen Verschluß in der Art erhalten, daß hinter der eisernen Thüre oder 
dem Schieber eine 3 Zoll tiefe Kapsel oder Büchse mit nach dem Schornsteinlichten gekehrten 
Boden, welche die Reinigungsöffnung dicht verschließt, eingeschoben wird. 
Unter der Bedingung eines gleichen doppelten Verschlusses können auch ausnahms- 
weise Reinigungsöffnungen im Dachraume, dem Forsten so nahe als möglich, angebracht 
werden. 
Vor allen Reinigungsöffnungen im Innern der Gebäude müssen hölzerne Fußböden 
3 Elle ins Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden. 
Alles Holzwerk muß wenigstens 1 Elle von den Oeffnungen entfernt bleiben, oder es 
ist dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. 
&53. Kamine oder Vorlege, welche zur Beheizung von Stuben= oder anderen Oefen 
dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv zu gründenden Schornsteins bilden, sondern 
auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 9 Zoll hohen Herde von natürlichen Steinen 
oder gebrannten Ziegeln zu versehen und müssen mit eisernen, oder wenigstens auf der inneren 
Seite gut mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Thüren, welche in gußeisernen, steinernen oder 
gemauerten gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen werden. 
In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schornsteine herzustellen. 
854. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben, oder von Eisen- 
blech herzustellen. Die etwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 2 Ellen von der 
Herdfläche aufwärts und horizontal gemessen mindestens 6 Zoll über diese hinaus zu legen, 
mit Dachziegeln zu verblenden, zu verputzen oder sonst gleich feuerabhaltend zu verwahren. 
55. Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken und dürfen, wenn 
dieß nach sachverständigem Ermessen nicht thunlich ist, in dem unteren Dachraume angelegt 
werden. 
In den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die Schorn 
steine zu stellen, durch welche die Rauchleitung erfolgt. 
Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln und zwar in dem 
Fußboden und den Umfassungen wenigstens 6 Zoll und in der Decke mindestens 4 Zoll start 
herzustellen. 
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 1 Elle entfernt bleiben oder es ist das Letz- 
tere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. Die Thüre selbst ist nach der für die 
Kaminthüren ertheilten Vorschrift anzufertigen. 
1869. 13 
Einheizkamine 
oder 
Vorgelege. 
Rauchfänge. 
Räucher— 
kammern.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment