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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

Backöfen. 
Küchenfeuer- 
ungen und 
ähnliche 
Feuerungs- 
apparate. 
Heizungs- 
canäle. 
— 76 — 
Die Rauchleitungsöffnungen sind mit dichtschließenden eisernen Klappen oder Schiebern 
zu versehen. 
Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürfen den Rauchöffnungen 
nicht zu nahe angebracht werden. 
56. Backöfen dürfen in ungewölbte Räume nur in folgender Weise eingebaut 
werden: 
Die Hauben sind von gebrannten Ziegeln und mindestens 6 Zoll stark zu wölben, 3 Zoll 
mit Sand, Lehm oder anderem feuerbeständigen Materiale zu überfüllen, auch darüber ebenso 
stark mit gebrannten Ziegeln oder Steinplatten abzudecken. 
Die Fugen sind mit Mörtel zu verstreichen. 
Von dieser Abdeckung muß die Decke des umgebenden Raumes wenigstens 2 Ellen ab- 
stehen und muß zur Seite des Backofens alles Holzwerk wenigstens 1 Elle entfernt bleiben. 
Ausgebaute Backöfen sind sattel- oder pultförmig mit Mauerwerke oder Lehm abzugleichen 
und haben darüber eine Abdeckung ohne alles Holzwerk von Ziegeln in Kalk oder von Schiefer- 
platten zu erhalten. 
Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 1 Elle von der 
Ofenhaube, welche übersichtlich bleiben muß, entfernt zu halten und auf massive Schäfte oder 
Mauern zu stellen. 
Die zu wölbenden Beheizungsräume müssen eine Tiefe von wenigstens 2 4 Ellen erhalten, 
bei welchem Maße der etwaige Abschlußbogen mit inbegriffen sein kann. 
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher und Zugröhren sind mit eisernen Thüren, steinernen oder 
irdenen Stürzen, Vorschiebern oder Büchsen zu versehen. 
657. Küchenherde, Kochmaschinen, Bratröhren und dergleichen Feuerapparate dürfen 
auf den Stockwerksbalken ruhen, müssen jedoch auf Letzteren eine wenigstens 9 Zoll starke 
(bohe) Untermauerung erhalten, oder auf eisernen Platten mit dergleichen oder massiven 
Füßen oder auf Bögen angelegt werden. 
58. Heizungscanäle sind von Eisen, gebranntem Thon (irdenen Röhren oder der- 
gleichen) oder gebrannten Ziegeln nur auf oder über feuersicheren Fußböden oder auf der- 
gleichen Unterlagen, sowie 1 Elle von allem Holzwerke entfernt und in der Art herzustellen, 
daß sie übersichtlich bleiben. Der Abstand vom Holzwerke kann bis auf 12 Zoll gemindert 
werden, soweit es bei besonders schwachen Feuerungen nach dem Ermessen des Sachverständigen 
ohne alle Gefahr zulässig erscheint. 
Die Heizungscanäle von Eisen sind soweit mit gebrannten Ziegeln oder thönernen Platten 
abzudecken und beziehendlich zu umschließen, als erforderlich ist, um jede Entzündung der da- 
mit in Berührung kommenden brennbaren Gegenstände zu verhindern.
	        

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