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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

ce) Revision der Per— 
sonenwagen und 
Sonderung der 
Güterwagen. 
dd) Abfertigung. 
1) der Passagier-Effekten. 
— 444 — 
Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung ein 
besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein 
einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt 
werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es 
nicht. 
818. 
Während die Anmeldung erfolgt (S8 17), werden die Personenwagen, Lokomotiven 
und Tender revidirt und, soweit nicht nach & 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen 
Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamte in den freien Verkehr gesetzt oder zur 
Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von 
denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern 
erhalten sollen. 
819. 
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich füh— 
ren, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. 
Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten, Antwort auf die Frage der 
Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu 
unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie 
durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (V. Z. G. § 92, 
Abs. 1). 
In der Regel werden die Passagier= Effekten sogleich bei dem Grenzeingangsamte 
schließlich abgefertigt (V. Z. G. § 92, Abs. 3). Die Effekten der mit demselben Zuge 
weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden 
vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamte verlassen. Finden sich bei einzelnen 
weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit odder Menge 
vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des 
Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um 
auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach 
dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter be- 
fördert zu werden. 
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der 
Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum 
Aussteigen genöthigt werden. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagier-Effekten 
bei dem Grenzeingangsamte unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders er- 
mächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann sämmtliche
	        

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