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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1871
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Full text

Ueberfracht— 
porto und Ver— 
sicherungs— 
gebühr. 
— 322 — 
II Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Passagiere in den 
Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen unter— 
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
II Andere Reise-Effecten müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die directe Uebergabe derselben von den Reisenden an Conducteure und Postillone ist 
an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, 
wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu 
versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt 
und signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: „Passagiergut“, den Namen 
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werth- 
angabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Signatur nicht. 
IVy Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des 
Passagierbillets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, 
so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn 
durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden 
braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge 
auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es 
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Ver- 
säumniß, anzunehmen. 
V' Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Ge- 
päckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des 
Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
53. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepäck ein Frei- 
gewicht von 30 Pfund bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht 
auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto 
zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Per- 
sonengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede 5 Pfund und jede Meile 
2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge unter 5 Pfund für 5 Pfund und Ent- 
fernungen unter einer Meile für eine Meile gerechnet. 
1n Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und
	        

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