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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1871
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Full text

Bespannung. 
Abfertigung. 
a) Bei voraus- 
bestellten Ex- 
traposten und 
Courieren. 
b) Bei nicht 
vorausbestell- 
ten Extraposten 
und Courieren. 
J%) Reihefolge. 
— 330 — 
861. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, 
sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
II Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zu- 
nächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt 
keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung 
zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Post- 
halter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection, sein Be- 
wenden. 
III Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei fünf 
Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postillone ge- 
stellt werden sollen. 
IV Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und Streitig- 
keiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem ex- 
pedirenden Beamten anzubringen. 
862. 
1Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt 
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letztern aufgestellt werden. 
I1. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei 
solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren innerhalb 
5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch 
so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reise- 
gepäcks erforderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, 
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Courierreisende 
dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein 
Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten und 
Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unter- 
halten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, 
welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
VI Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
	        

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