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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1872
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Full text

— 170 — 
Dabei haben die Gerichtsämter die Gemeindevorstände bei der gedachten Strafe 
insonderheit noch anzuweisen, 
a) in den Fällen des § 1, à — regelmäßige öffentliche Jahresimpfungen —, daß 
sie den Aeltern und beziehendlich Versorgern aller im Orte vorhandenen, noch nicht 
geimpften Kinder Tag, Stunde und Local der Impfung bekannt machen und sie, 
unter ausdrücklicher Androhung einer Geldbuße von Einem Thaler, auffordern, mit 
den betreffenden Kindern in dem bestimmten Impflocale pünktlich zu erscheinen, 
oder, für den Fall einer, durch Krankheit des Kindes oder einen anderen triftigen Grund 
bedingten Behinderung am Erscheinen im Impftermine, das Nichterscheinen vorher bei 
dem Gemeindevorstande zu entschuldigen, 
b) in den Fällen des § 1,b — außerordentliche Impfungen —, daß sie den Orts- 
einwohnern Tag, Stunde und Local der Impfung bekannt machen und dieselben, unter 
Hinweis auf die dem Orte drohende Gefahr, sowie die Räthlichkeit wiederholter Impf- 
ungen, auffordern, sich mit ihren, der Impfung oder Wiederimpfung bedürftigen 
Familienangehörigen und Pflegbefohlenen an der anberaumten öffentlichen Impfung 
zu betheiligen. 
Die Gerichtsämter haben den oben § 3, a gedachten Verfügungen an die Gemeinde- 
vorstände die ihnen von den Impfärzten mit den Anzeigen über den Impftermin zu 
übergebenden Verzeichnisse insgesammt beizufügen, um dadurch den Vorständen die 
ihnen dem Obigen nach obliegende Ansage des Impftermins bei den Aeltern und Ver- 
sorgern der noch nicht geimpften Kinder zu erleichtern. 
Die nurgedachten Verzeichnisse sind Seiten der Gemeindevorstände zunächst zu 
prüfen und, soweit nöthig, z. B. bezüglich der immittelst etwa verstorbenen, oder der 
zu= oder weggezogenen Kinder zu berichtigen beziehendlich zu vervollständigen, und im 
Impftermine dem Impfarzte zurückzugeben. 
& 4. Aeltern und Versorger von ungeimpften Kindern, welche von den Gemeinde- 
vorständen zum Erscheinen mit den Kindern im regelmäßigen Impftermine (§ 1, a) 
unter Androhung von 1 Thaler Strafe aufgefordert worden sind, haben dieser Auf- 
forderung pünktlich Folge zu leisten. 
Nur Krankheit des betreffenden Kindes, oder, nach Befinden, ein anderer erheb- 
licher Grund, z. B. eigene Krankheit des Vorgeladenen, entschuldigt das Außenbleiben 
im Impftermine. 
Wer auf diese Weise am Erscheinen mit dem Kinde im Impftermine behindert ist, 
hat dieß dem Gemeindevorstande vor oder resp. im Impftermine anzuzeigen. Wird 
diese Anzeige erst nach dem Impftermine erstattet, so gilt sie als versäumt. 
Zum Erscheinen mit den Kindern im Impftermine sind insonderheit auch alle 
diejenigen, von dem Gemeindevorstande dazu aufgeforderten Aeltern und Versorger von
	        

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