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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1872
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Full text

Die Gerichtsämter haben auf solche Anzeigen mit dem gehörigen Nachdrucke das 
Nöthige ungesäumt zu verfügen. 
Die einzuziehenden Geldstrafen kommen der Armencasse des betreffenden Ortes zu. 
&# J. Wer, ungeachtet der ihm Seiten des Gemeindevorstands gewordenen Vor- 
ladung, in dem anberaumten regelmäßigen Impftermine (§ 1, a) 
ohne genügende, rechtzeitige Entschuldigung außenbleibt (§ 4), 
oder zwar selbst, aber ohne das betreffende Kind erscheint (8 4), 
oder die Behauptung, daß das Kind schon früher geimpft worden, beziehendlich 
die natürlichen Blattern überstanden habe, im Impftermine nicht gehörig 
bescheinigt (8 4), 
oder wer die Untersuchung des Kindes im Impftermine durch den Impfarzt (8 4) 
verweigert, 
ist von dem Gemeindevorstande zu dem nächstfolgenden regelmäßigen Impftermine bei 
1 Thaler Strafe anderweit vorzuladen. 
Diese anderweite Vorladung zu dem nächsten regelmäßigen Impftermine hat auch 
rücksichtlich Derjenigen einzutreten, welche in dem früheren ersten Termine unter aus- 
reichender Entschuldigung außengeblieben sind. 
Dasselbe gilt von Denjenigen, bei deren Kindern die vom Impfarzte im Impf- 
termine vorgenommene Untersuchung ergeben hat, daß sie weder früher schon geimpft 
worden sind, noch die natürlichen Blattern überstanden haben. 
Zu weiteren (3., 4. 2c.) Impfterminen sind aber solche Personen mit den Kindern 
nicht wieder vorzuladen, außer wenn die Kinder Krankheitshalber auch von dem 2,, 
3. 2c. Impftermine weggeblieben sind. 
Auch hat die Vorladung zu einem weiteren Impftermine rücksichtlich Derjenigen 
zu unterbleiben, welche in dem Termine, zu welchem sie vorgeladen gewesen sind, dem 
Impfarzte und Gemeindevorstande gegenüber ausdrücklich erklärt haben, daß sie das 
Kind nicht impfen lassen wollen. 
Für die anderweiten Vorladungen zu weiteren regelmäßigen Impfterminen, wo 
solche dem Vorstehenden nach einzutreten haben, und von den dießfallsigen Verpflicht- 
ungen der Vorgeladenen gilt das in §§ 3 bis 6 Vorgeschriebene. 
6&## . Nach jeder öffentlichen Impfung ist von dem betreffenden Impfarzte innerhalb 
der gehörigen Zeit eine Revision der Geimpften vorzunehmen. 
Der Impfarzt hat den Termin dieser Revision den bei der öffentlichen Impfung 
anwesenden Aeltern und Versorgern der Impflinge bekannt zu geben und sie zum Er- 
scheinen mit den Impflingen im Revisionstermine aufzufordern.
	        

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