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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1874
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Full text

— 171 — 
Es ist der Platz zu deren Anlegung zweckentsprechend zu wählen und ebenso bei 
Anlage der Turnhalle und des Sommerturnplatzes, wie überhaupt bezüglich der baulichen 
Einrichtung der Schulhäuser, den Vorschriften der Verordnung, die Anlage und innere 
Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 
1873 (Seite 258 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) in allen 
Punkten nachzugehen. 
Ist Landwirthschaftsbetrieb mit der Schulstelle verbunden, so sind Scheune, Stall, 
Schuppen 2c. nicht in das Schulhaus einzubauen, sondern in einem besonderen Gebäude 
unterzubringen, welches zwar in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes, aber doch so 
gelegen sein muß, daß Unterrichtsstörungen möglichst vorgebeugt ist. 
8 24. Unter einfacher Volksschule ist zunächst die seitherige Elementar-Volks- 
schule zu verstehen, welche ihre Schüler in zwei, drei, höchstens vier, nach Altersstufen 
übereinander aufsteigenden Classen ausbildet. 
In dieser Schule findet in der Regel eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt 
(vergl. jedoch § 7 dieser Verordnung), es empfiehlt sich vielmehr an Orten, wo eine zwei- 
xclassige Knabenschule neben einer zweiclassigen Mädchenschule besteht, beide derart zu ver- 
einigen, daß eine nach vier Classen organisirte Schule für gemischtes Geschlecht geschaffen 
wird, damit durch die Theilung der Kinder in vier Altersclassen eine dem jemaligen 
Alter entsprechendere Vertheilung, Behandlung und Erweiterung des Unterrichtsstoffs 
ermöglicht werde. Eine vierclassige Schule, auch wenn sie nicht mehr als 120 Zög- 
linge zählt, erfordert jedenfalls zwei Lehrer. Auch eine dreiclassige Schule mit 
weniger als zwei Lehrern einzurichten, ist nur unter ganz besonderen Verhältnissen, 
über deren Dringlichkeit die oberste Schulbehörde auf Vortrag des Bezirksschulinspectors 
entscheidet, statthaft. 
Ist eine Schule zwar mit fünf oder mehr Classen organisirt und unter Leitung 
eines Directors gestellt, es kann aber in einigen Classen derselben in Folge besonderer 
örtlicher Verhältnisse, z. B. in Fabrikorten, oder wegen mangelnder Schullocale, nur 
halbtägiger Unterricht ertheilt werden, so ist eine solche Schule nur dann als mittlere 
Volksschule anzusehen, wenn wenigstens in den Mittel= und Oberclassen ganztägiger 
Unterricht stattfindet. 
6 25. Die Normalzahl von 60 und resp. 120 Kindern kann ausnahmsweise dann 
überschritten werden, wenn sich erwarten läßt, daß das Anwachsen der Kinderzahl nur 
ein vorübergehendes ist und ein Herabgehen auf die Normalzahl bald wieder eintreten 
wird. In diesem Falle kann sich der Lehrer nicht entbrechen, vorübergehend auch eine 
über die gesetzliche Norm hinausgehende Schülerzahl zu unterrichten, hat jedoch eine 
besondere Vergütung aus der Schulcasse zu beanspruchen, wenn er in Folge dessen mehr 
als 32 Lehrstunden (§ 22, Absatz 1 des Gesetzes) wöchentlich zu geben genöthigt ist. 
29# 
Zu § 12, 
Absatz 1 und 5. 
Zu § 12, 
Absatz 2.
	        

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