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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1874
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Full text

Zu § 12, 
Absatz 4. 
Zu § 12, 
Absatz 6 und 7. 
Zu § 12, 
Absatz 8. 
— 172 — 
Diese Vergütung darf nicht unter 12 Thaler (36 Mark) jährlich für eine wöchentliche 
Stunde betragen. 
Den gesammten Unterricht in zwei von einander abgesonderten oder wohl gar an 
verschiedenen Orten befindlichen Schulen zu besorgen, ist einem Lehrer in der Regel 
nicht gestattet. Nur ausnahmsweise, etwa in ganz kleinen und einander sehr nahe 
liegenden, aber erheblicher Hindernisse wegen zur Benutzung einer und derselben Anstalt 
nicht zu vereinigenden Dörfern, kann dies von der Bezirksschulinspection nachgelassen 
werden. 
§#26. Im Lehrplane der für Kinder wendischer Abstammung bestimmten Schulen 
ist die Grenze genau festzustellen, bis zu welcher der Unterricht im wendischen Lesen 
neben dem deutschen fortdauern darf und in welcher Stundenzahl derselbe zu er- 
theilen ist. 
Beim Religionsunterrichte ist zwar, so lange regelmäßiger wendischer Gottesdienst 
für die Gemeinde abgehalten wird, der Gebrauch wendischer Bibeln, Katechismen und 
Gesangbücher gestattet, dessenungeachtet sind die Kinder auch in dieser Beziehung an das 
Verständniß und den Gebrauch der deutschen Sprache zu gewöhnen, weshalb es sich 
empfiehlt, auf die Einführung solcher Ausgaben von Bibeln und Religionslehrbüchern 
Bedacht zu nehmen, bei welchen der deutsche und wendische Text einander gegenüber 
stehen. 
#27. Bei Begründung neuer Directorstellen darf ein Kirchendienst mit dem 
Directorate nicht verbunden werden. Auch ist, wo eine solche Verbindung besteht, thun- 
lichst und jedenfalls bei eintretenden Vacanzen auf Lösung derselben hinzuwirken. 
Die Leitung kleinerer Schulen kann der erste Lehrer nur dann beanspruchen, wenn 
er nach dem Urtheile des Bezirksschulinspectors dazu für geeignet befunden wird. An- 
derenfalls ist dieselbe einem der übrigen Lehrer, welcher sich dazu eignet, zu übertragen. 
Die Ortsschulaufsicht steht dem im § 12, Absatz 7 des Gesetzes bezeichneten Lehrer 
nicht zu. 
§ 28. Zu den Schulferien sind die Sonn= und Feiertage, sowie die Mittwochs 
und Sonnabends in der Regel ausfallenden Nachmittagsstunden nicht zu rechnen. 
Nach den Oster= und Pfingstferien hat der Unterricht spätestens nach Schluß der 
Festwoche wieder zu beginnen. 
Die vier Ferienwochen für Hundstage und Michaelis können je nach dem örtlichen 
Bedürfnisse mit Rücksicht auf die Getreide= und Kartoffelernte vertheilt werden, es sind 
jedoch hierbei allzukurze, weniger als eine Woche betragende Freizeiten zu vermeiden. 
Neben den im Gesetze bestimmten Schulferien kann auf Antrag des Schulvorstands 
von der Schulinspection noch bei Jahrmärkten, beim Schulfeste und beim Kirchweih- 
feste eine Schulfreiheit von höchstens je einem Tage ertheilt werden.
	        

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