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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 250 — 
8 13. Von der Anstaltsverwaltung wird über die erfolgte Zuführung des Kranken 
ein Protokoll aufgenommen und, wenn er von einem Begleiter in die Anstalt gebracht 
wird, diesem eine Uebergabebescheinigung ertheilt. Ueber die miteingebrachten Effecten 
und Gelder ist ein doppeltes Verzeichniß in die Anstalt mitzubringen, wovon das eine 
zu den Acten zu nehmen, das andere aber dem Kranken oder seinem Begleiter quittirt 
zurückzugeben ist. 
&14. Die Kranken sind zwar in der Regel nicht behindert, in der Anstalt Geld 
bei sich zu führen, sie stehen aber rücksichtlich dessen Verwendung unter der durch den 
Heilzweck und die Hausdisciplin bedingten Controle. Die Anstaltsverwaltung ist des- 
halb ermächtigt, ihnen den Besitz und die eigene Verwendung von Geld innerhalb der 
Anstalt auf Zeit gänzlich zu untersagen und dasselbe auf Berechnung zu übernehmen. 
& 15. Die Entlassung aus der Anstalt erfolgt: 
a) sobald der Kranke geheilt oder bis zu einem genügenden Grade von Besserung 
gebracht ist; 
b) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Anstalt, Heilung oder doch wesentliche 
Besserung, an dem Kranken nicht weiter erreicht werden kann, sofern er nicht 
der im § 2 am Schlusse gedachten Kategorie Kranker angehört und Raum zur 
ferneren Beibehaltung vorhanden ist; 
J) wenn die längere Beibehaltung des Kranken mit den Einrichtungen der Anstalt 
unvereinbar erscheint; 
d) wenn die Entlassung von competenter Seite ausdrücklich beantragt wird und über- 
wiegende Gründe für fernere Beibehaltung in der Anstalt nicht vorliegen. 
Die Entlassung wird auf Bericht der Anstaltsverwaltung vom Ministerium des 
Innern verfügt. 
16. Die Anstaltsverwaltung hat im einzelnen Falle nach dem Befinden des zu 
Entlassenden zu ermessen, ob derselbe aus der Anstalt abzuholen ist oder ohne Begleit- 
ung entlassen werden kann. 
Ersteren Falls hat sie die Abholung so zeitig, daß nach Eingang der Entlassungs- 
genehmigung kein weiterer Aufenthalt entsteht, bei den ernährungspflichtigen Angehörigen 
oder dem rechtlichen Vertreter des Kranken, beziehentlich dem beitragspflichtigen Armen- 
verbande zu beantragen. Der Antrag kann unerwartet des Eingangs der Genehmigung 
zur Entlassung eventuell gestellt werden, welchenfalls ihm alsbald nach Eingang der 
Ministerialentschließung eine Benachrichtigung über dieselbe nachzufolgen hat. 
Erfolgt die Abholung nicht binnen 14 Tagen nach Eingang der Entlassungs- 
genehmigung und fällt die Entlassung ohne Begleitung nach wie vor bedenklich, so wird 
der zu Entlassende auf Kosten der zur Abholung Verpflichteten an die Zuführungs-
	        

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