Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1840
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
31
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1840
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Siebentes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1836. 1837. 1838. 1839. und 1840.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Addendum

Title:
III. Nachträge zu den jährlichen chronologischen Übersichten von 1836---1840.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 35.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen Ablösung der dem Fürstenthume Reuß ä. L. an zwei auf dem linken Ufer des Göltzschflusses gelegenen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte unter dem 3. Februar d. J. abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; vom 17. März 1879. (35)
  • No. 36.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn betreffend; vom 29. März 1879. (36)
  • No. 37.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit der K. K. österreichischen Regierung über die Regelung der Personenstandes-, der kirchlichen und der Schuldverhältnisse der auf diesseitigem Staatsgebiete in Verwendung stehenden, den im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Ländern angehörenden Angestellten der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen und der mit ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen betreffend; vom 4. April 1879. (37)
  • Ministerialerklärung.
  • No. 38.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Chemnitzer Papierfabrik zu Einsiedel bei Chemnitz betreffend; vom 10. April 1879. (38)
  • No. 39.) Bekanntmachung, die Bewilligung der in dem „Partial-Ortsstatut für die Stadt Dresden zu §. 105 der Revidirten Städteordnung" enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 19. April 1879. (39)
  • No. 40.) Verordnung, die Wanderlager betreffend; vom 24. April 1879. (40)
  • No. 41.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Zwickau betreffend; vom 25. April 1879. (41)
  • No. 42.) Bekanntmachung, die künftige Vollziehung der Loose bei der Landes-Lotterie betreffend; vom 26. April 1879. (42)
  • No. 43.) Verordnung zu Ausführung des §. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung für des Deutsche Reich; vom 3. Mai 1879. (43)
  • No. 44.) Verordnung, eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 28. April 1879. (44)
  • No. 45.) Verordnung, den Verspruch der geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend; vom 2. Mai 1879. (45)
  • No. 46.) Verordnung zur Ausführung des §. 12 des Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 2. Mai 1879. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken und in Glashütten betreffend; vom 5. Mai 1879. (47)
  • No. 48.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs der St. Egidien-Stollberger Staatseisenbahnlinie mit der Abzweigung Höhlteich-Lugau betreffend; vom 6. Mai 1879. (48)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 179 — 
nach Eintritt des Todesfalls eine Sterbeurkunde kostenfrei auszufertigen und 
an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde einzureichen haben, und 
b) dieser Todtenschein nach vorgängiger Beglaubigung durch die dem Standes- 
beamten vorgesetzte Behörde an das Königlich sächsische Ministerium des Innern 
einzureichen und durch dasselbe an das Königlich sächsische Ministerium des Aus- 
wärtigen zur Weiterbeförderung an die Regierung des betreffenden Heimaths- 
staates abzugeben ist, 
wird in der Voraussetzung der Reciprocität hierdurch auf die stempel= und gebühren- 
freie Ausstellung und Mittheilung von Matrikelscheinen über die innerhalb des König- 
reichs Sachsen erfolgenden Eheschließungen und Geburten der bezeichneten Angestellten 
und deren Kinder erstreckt. 
4. Zu Vornahme dieser Acte ist der parochus domicilü der betreffenden Con- 
fession berechtigt. 
5. Bezüglich der parochialen Verpflichtungen der mehrfach bezeichneten Angestellten 
sind die Bestimmungen maßgebend, welche an dem jeweiligen Aufenthaltsorte des 
betreffenden Angestellten hierüber gelten. 
6. Es wird unter Voraussetzung der Reciprocität von der Königlich sächsischen 
Regierung das Verführen der Leichen der betreffenden Angestellten und der mit ihnen 
zusammen wohnenden Angehörigen bis an die Staatsgrenze gebührenfrei (einschließlich 
der stempelfreien Ausfertigung der Leichenpässe) in den Fällen gestattet, in welchen 
a) durch ein von der Ortspolizeibehörde ausgestelltes, bei dem Leichentransporte zur 
Legitimirung dienliches Zeugniß bestätigt wird, daß der Tod nicht in Folge 
oder im Geleite einer ansteckenden Krankheit stattfand und der Zustand der 
Leiche nach dem Befunde des die Leichenschau vornehmenden Arztes keine 
besonderen sanitätspolizeilichen Vorkehrungen rücksichtlich der Versargung, die 
jedoch stets in einem gut verpichten Sarge aus hartem Holze oder aus Metall 
zu bewerkstelligen ist, erfordert und in welchen 
b) die Wegestrecke, welche der Leichentransport bis zur Staatsgrenze zurückzulegen 
hat, unter 15 Kilometer beträgt. 
7. Die Königlich sächsische Regierung ertheilt, unter der Voraussetzung der Rerci- 
procität, im Voraus ein für alle Mal die Genehmigung dazu, daß die Kinder der hier 
in Rede stehenden Angestellten, welche in Grenzbezirken wohnhaft und in Schulen des 
Königreichs Sachsen gehörig sind, ohne besondere Zustimmung der obersten Schulbehörde 
benachbarte, nicht sächsische Schulen besuchen. 
Taufe, Trau- 
ung, Beerdig- 
ung und son- 
stige pastorale 
Functionen. 
Parochial-Ver- 
pflichtungen. 
Leichentrans- 
porte. 
Schulpflicht.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment