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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1878
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung, die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen betreffend; vom 4. April 1878.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 20.) Bekanntmachung, die Feststellung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1878 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 22. März 1878. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, eine Anleihe des Gersdorfer Steinkohlenbau-Vereins betreffend; vom 27. März 1878. (21)
  • No. 22.) Verordnung, die Abänderung der Wahlbezirke für die Wahlen zum Landesculturrathe betreffend; vom 28. März 1878. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, das Statut für das Polytechnicum betreffend; vom 3. April 1878. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 betreffend; vom 4. April 1878. (24)
  • No. 25.) Verordnung, die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen betreffend; vom 4. April 1878. (25)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

— 40 — 
ohne sich gegenseitig zu pressen oder zu schädigen, neben einander stehen, auch 
liegen können. 
Das Innere der Wagen muß so beschaffen sein, daß die Thiere nicht durchtreten 
können; auch muß der Boden mit einer starken Lage von geeignetem Streumaterial 
bedeckt sein. 
# 2. Transportwagen für Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine) müssen 
mit so hohen Wandungen versehen sein, daß ein Ueberhängen der Köpfe der Thiere 
nicht stattfinden kann; auch sind Thiere verschiedener Gattungen, sowie Thiere derselben 
Gattung von erheblich verschiedener Größe, wenn sie in einem und demselben Wagen 
transportirt werden, durch feste Scheidewände oder sonstige genügende Vorrichtungen 
von einander zu trennen. 
Zum Transport sind mit Netzen überspannte Wagen zu empfehlen. Insoweit 
solche nicht angewendet werden, sind die Thiere so zu befestigen, daß sie nicht heraus- 
springen können. 
Sind die Transportwagen (z. B. Etagenwagen) mit einer festen Decke versehen, 
so muß die letztere so hoch angebracht sein, daß sie den Thieren unbehindertes Stehen 
ermöglicht. 
3. Während des Transports dürfen die Füße der Thiere nur dann, wenn der 
Transportwagen nicht so beschaffen ist, daß er gegen das Herausspringen der Thiere 
genügende Sicherheit bietet, gebunden werden. 
Jedes Hochbinden der Füße und das Zusammenbinden mehrerer Thiere ist verboten. 
Das Zusammenbinden der Füße darf in allen Fällen nur mittelst sorgfältig an- 
gelegter Riemen, Tuchsahlleisten oder Strohseile von genügender Breite und nur der- 
gestalt erfolgen, daß weder ein Einschneiden der Bindemittel in die Haut der gefesselten 
Glieder, noch Wundreiben der letzteren stattfinden kann. 
Die Verwendung von Stricken, Schnuren und Bindfaden ist verboten. 
In der vorgedachten Weise gefesselte Thiere dürfen in keinem Falle über einander, 
sondern müssen stets neben einander gelegt werden. Gefesselte und ungefesselte Thiere 
dürfen in einem und demselben Wagen nur dann transportirt werden, wenn die ersteren 
von den letzteren in der in § 2 vorgeschriebenen Weise getrennt sind. 
Werden Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen auf Schubkarren oder Handwagen trans- 
portirt, so muß der ganze Körper auf einer starken Strohschicht liegen. Die Köpfe der 
Thiere dürfen nicht über den Schubkarren oder Handwagen herabhängen. 
# 4. Das Auf= und Abladen der Thiere ist mit gehöriger Vorsicht und Schonung 
vorzunehmen und, namentlich soweit gefesseltes Vieh in Frage kommt, durch Tragen 
zu bewirken. Alles Schleifen oder Werfen der Thiere, sowie das Tragen an den 
Beinen mit dem Kopfe nach unten ist zu vermeiden (vergl. § 13).
	        

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