Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1900
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
84
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[71] Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Volume count:
71
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

142 Nr. 14. 1914. 
Abweichungen zugelassen sind, je nach den Vierteliahren des Ab= und Zuzuges in der 
Art geleilt, daß der Abziehende, wenn der Abzug erfolgt am 30. September ¼, am 
31. Dezember ½, am 31. März /, am 30. Juni ¼/ der in das Nubungsjahr fallenden 
Ernte erhält und ebenso an den Kosten teilnimmt. Etwa vor dem 1. Juli gemähte 
Olsaaten sind in das Nutzungsjahr einzurechnen. 
2. Für die zur Stelle bleibenden Kompost-, Dung-, Stroh= und Heuvorräte (5 8 
Ziffer 3) erhält der abziehende Juhaber keine Entschädigung. Nur in dem Falle, daß 
die Ländereien ausschließlich aus Gartenland bestehen, wird ihm der Wert des Dunges 
ersetzt. " 
B. Dinsichtlich der Gärten. 
1. Die Teilung der Gartenernte erfolgt nach Maßgabe bes unter A vorgeschrie- 
benen Teilungsverhältnisses, wiewohl mit der Einschränkung, daß Erzeugnisse, welche 
ihrer Natur nach zur Aufbewahrung oder zur Lieferung von Jahreserträgen nicht 
Heiget sind, entweder gar nicht oder doch nicht nach Vierteljahren zur Teilung kommen. 
aher kann derjenige, welcher am 1. April antritt, einen Anteil an dem Obst und dem 
nicht überwinternden Gemüse nicht begehren. 
2. Die Bestellungskosten (Dungfuhren, Grabekosten, Sämereien, Bohnen- 
stangen, Erbsbusch usw.) werden dem abziehenden Inhaber nach den wirklichen Aus- 
lagen oder nach den örtlichen Preisen im Verhältnis zu der seinem Nachfolger zufallenden 
Nutzung erstattet. 
Wenn nur ein Garten, also keine weiteren Dienstländereien überwiesen sind, so 
ist auch der untergebrachte Dung zu vergüten. 
C. Hinsichtlich des Ackers. 
Nach Maßgabe des unter A bezeichneten Teilungsverhält- 
nisses sind dem abziehenden Inhaber vom Nachfolger zu vergüten: 
a) die Saat, wenn sie angekauft ist, nach dem gezahlten Kaufpreise, wenn sie 
von selbstgebautem Korn genommen ist, nach dem höchsten Marktpreise des 
Verbrauchskornes zur Saatzeit. Die Menge jeder Aussaat wird 
u“ durch die Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde fest- 
estellt: 
b) Klee= und Grassämereien des dem Vorjahre des Nutzungsjahrs 
voraufgehenden Jahres, wenn sie zu Mäh-Klee und -Gras verwandt sind. 
ind diese zur Weide verwandt, so werden sie bei einer zum 1. Juli 
erfolgenden Ablieferung zur Hälfte, bei einer Ablieferung in späteren Ter- 
minen nicht vergütet. 
Klee= und Grassämereien aus dem Vorjahre des Nutzungsjahres sind 
vollständig zu vergüten; 
(c#) für die Bestellung des Saatackers und der Brache mit Einschluß des 
Säens, Pflanzens, Walzens und Eggens, des Aufziehens der Wasserfurchen 
usw. auf jede Furche 10 Pfennige —8 je 100 qm, außerdem für die Bear- 
beitung der Hackfrüchte nach geshe ener Saat oder Pflanzung (Rei igen, 
Behäufen Behacken usw.) die Unkosten nach billigen Ansätzen, wobei jedoch 
die Arbeiten der eigenen Dienstboten des Abtreters außer Berechnung 
eiben;
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment