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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung vom 8. März 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrentenbank betreffend; vom 10. März 1879. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung, die Verlegung des Sitzes der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Döhlen betreffend; vom 20. März 1879. (29)
  • No. 30.) Verordnung, die Revision vom 3. April 1873 über Anlage und Einrichtung der Schulgebäude betreffend; vom 24. März 1879. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879. (31)
  • Postordnung vom 8. März 1879.
  • No. 32.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz betreffend; vom 29. März 1879. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrenten-Bankverwaltung betreffend; vom 1. April 1879. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, mit Ausnahme der katholischen Kirche und Schule zu Schirgiswalde betreffend; vom 4. April 1879. (34)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 138 — 
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen 
darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die 
Post zurückgegeben wird; 
7. wenn es sich um einen Postauftrag an einen Empfänger handelt, über dessen 
Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die 
Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich 
bezeichnete Person verlangt hat. 
I1. Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene 
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Emfänger gleich- 
benannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu 
unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, 
um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, 
zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
III. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des 
Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem 
Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf 
der Begleitadresse zu vermerken. 
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger 
gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. #x unter 6 
bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Per- 
sonen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter 
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niedergeschriebene bezügliche Bemerkung 
beizubringen. 
VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Un- 
bestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist 
seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise 
der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und 
Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch 
Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungs- 
orte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender an-
	        

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