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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung vom 8. März 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrentenbank betreffend; vom 10. März 1879. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung, die Verlegung des Sitzes der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Döhlen betreffend; vom 20. März 1879. (29)
  • No. 30.) Verordnung, die Revision vom 3. April 1873 über Anlage und Einrichtung der Schulgebäude betreffend; vom 24. März 1879. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879. (31)
  • Postordnung vom 8. März 1879.
  • No. 32.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz betreffend; vom 29. März 1879. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrenten-Bankverwaltung betreffend; vom 1. April 1879. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, mit Ausnahme der katholischen Kirche und Schule zu Schirgiswalde betreffend; vom 4. April 1879. (34)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 139 — 
fragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben 
oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die 
Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß 
an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung 
über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet 
der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 
10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet 
nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger 
gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen aus— 
gesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite 
Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann 
die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die 
Rücksendung eintreten. 
VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Post- 
nachnahme ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die 
Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rück- 
sendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren werden bei 
der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8 40. 1. Die nach Maßgabe des § 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Ab= Behandlung 
gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. zunsesebesnn 
: ½# Z , Postsendungen 
I. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den am Aufgabe- 
ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Send= oorte. 
ung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem 
Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung 
zurückgegeben werden. 
ç. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die 
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels 
Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln 
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem 
Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hier- 
nächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, 
wieder verschlossen. 
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins 
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können 
1879. 20
	        

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