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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung vom 8. März 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrentenbank betreffend; vom 10. März 1879. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung, die Verlegung des Sitzes der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Döhlen betreffend; vom 20. März 1879. (29)
  • No. 30.) Verordnung, die Revision vom 3. April 1873 über Anlage und Einrichtung der Schulgebäude betreffend; vom 24. März 1879. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879. (31)
  • Postordnung vom 8. März 1879.
  • No. 32.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz betreffend; vom 29. März 1879. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrenten-Bankverwaltung betreffend; vom 1. April 1879. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, mit Ausnahme der katholischen Kirche und Schule zu Schirgiswalde betreffend; vom 4. April 1879. (34)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 153 — 
leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren 
berichtigt werden. 
Vvul. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach ) Wegegeld 
den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich d nstise 
hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. Abgaben. 
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 8) Postillons- 
Postillon für das Kilometer 10 Pf. trinkgeld. 
X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs h) Rückbenutz- 
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden bz. ung ese 
Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor 
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen 
unter a, b, c und 8 sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt 
die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädig- 
ung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu 
zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine 
Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. 
Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so 
wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimm- 
ungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der 
Hinreise verwendeten Pferde bz. Wagen nicht zulässig. 
XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. i) Vorausbe- 
Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der telung don 
Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen uelt 
verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl pferden. 
der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt 
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder 
halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. 
Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. 
Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er 
seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den 
Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht 
zu entrichten. 
* Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger k#) Wartegeld. 
als eine halbe Stunde aubhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Post- 
anstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde,
	        

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