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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1880
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 62.) Verordnung, die Verpflegebeiträge für Zöglinge der Landes-Erziehung- und Verbesserungsanstalten betreffend; vom 7. December 1880.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 62. 1916. 349 
Bei Berechnung der „Mindestvorräte“ sind die Worte „Vorräte ein 
und derselben Person“ dahin aufzufassen, daß jede eine selbständige Buch- 
führung mit besonderem Geschäftsabschluß besitzende Betriebsstelle einer 
Firma als besondere Person gilt. 
Der Begriff „ein und dieselbe Qualität“ ist innerhalb der einzelnen 
Gruppen verschieden. Verschiedene Farbe macht nur bei Oberbekleidungs- 
sosfen verschiedene Qualitäten. Es ist hier nach Sprach= und Handels- 
gebrauch zu entscheiden. Wenn aus denselben Rohgeweben durch Veredelung 
und Ausrüstung verschiedene Fertigwaren hergestellt sind — einmal Schir- 
tings, ein anderes Mal Dowlas —, so sind diese als verschiedene Quali- 
täten anzusehen. 
Ergibt sich bei der Bestandsaufnahme, daß der Mindestvorrat überschritten ist, so 
sellt folgendes Rechenverfahren fest, was hiervon verkauft werden darf: Man ziehe 
von dem festgestellten Vorrat denjenigen Betrag ab, welcher in der übersichtstafel als 
Mindestvorrat angegeben ist. Der ermittelte Restbetrag ist alsdann für den Verkauf 
frei. Es darf jedoch auf keinen Fall mehr verkauft werden, als in der Übersichtstafel 
als Mindestvorrat angegeben ist. Ist der ermittelte Restbetrag daher größer, so ist davon 
nur der sogenannte Mindestvorrat von der Beschlagnahme befreit. Dieser darf nur 
einmal verkauft und kann nicht etwa neu aufgefüllt werden. 
Dieses auf den ersten Blick umständlich erscheinende Verfahren war nicht zu 
umgehen. Die Militärverwaltung ist als Großverbraucher kaum in der Lage, solche 
kleinen Mengen und Abschnitte zu verbrauchen, wie sie Handel und Verkehr mit Leichtig- 
keit aufnehmen können. Es mußten daher bestimmte Mindestgrenzen festgesetzt werden, 
die für die Militärverwaltung bei zweckmäßiger Wirtschaft in Betracht kommen. Hätte 
die Militärverwaltung 3. B. bei einem Vorrat von 920 m Sandsackstoffen, von denen 
900 m als Mindestvorrat gelten, 20 m einer bestimmten Sorte übernehmen müssen, so 
wäre diese lleine Menge für die Zwecke der Heeresverwaltung vollkommen unbrauchbar 
gewesen. Bei dem eingeschlagenen Verfahren erhält die Militärverwaltung dagegen 
— gegen Entschädigung des Eigentümers — 900 m, die sie zweckmäßig verwenden 
kann, während der Eigentümer noch 20 m für den Kleinhandel zurückbehält und diese 
unter den heutigen Verhältnissen ohne jede Schwierigkeit absetzen kann. 
Bei den durch die Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. K.R.A. beschlagnahmten 
Gegenständen sind stets bestimmte Mengen, wie sie im § 6 im einzelnen angegeben 
find, für den Kleinverkauf frei. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Gesamtbestand 
der Vorräte die dort angegebene Zahl erreicht oder nicht. 
Es wird zu beiden Bekanntmachungen noch darauf hingewiesen, daß die vor- 
stehenden Erläuterungen nur darlegen sollen, was von den beschlagnahmten Gegen- 
ständen für den Verkauf freigegeben ist. Dagegen bestehen für die Verpflichtung 
krnehung der Gegenstände besondere Vorschriften, die aus den Bekanntmachungen 
ind.
	        

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