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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1882
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
48
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Full text

Form 
der Zeugnisse. 
— 188 — 
Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (I) 
oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. 
Die für die wissenschaftliche Hauptcensur nachgelassenen Zwischenstufen (Ib, IIa, IIb, 
IIIa) kommen auch hier zur Anwendung. 
Bei Feststellung der Sittencensuren sind diejenigen Sittencensuren in Rechnung zu 
ziehen, welche einem Schüler während seines Aufenthaltes in den Primen, sei es auf 
einer und derselben Anstalt, sei es auf verschiedenen Gymnasien ertheilt worden sind. 
Bei allen Abstimmungen der Commission gilt, wenn Stimmengleichheit eintritt, 
diejenige Ansicht, für welche der Prüfungscommissar stimmt. Auch hat er das Recht 
der Einsprache, wenn die Prüfungscommission gegen seine Ansicht über Zuerkennung 
oder Verweigerung des Reifezeugnisses entscheidet. In diesem Falle beschließt über 
Zuerkennung oder Verweigerung des Zeugnisses endgiltig das Ministerium. 
Ueber das Ergebniß der Censurconferenz, sowie überhaupt über den ganzen Ver- 
lauf der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, nach Verlesung von dem Königlichen 
Prüfungscommissar mit zu unterzeichnen und von dem Rector zu den Prüfungsacten 
zu bringen. 
s66. Die Maturitätszeugnisse sind in deutscher Sprache abzufassen und haben 
die Ueberschrift zu tragen: 
Reifezeugniß des Gymnasiums . ... 
Diese gesonderte Ueberschrift haben auch die für die Gymnasialschüler ausgestellten 
Reifezeugnisse des zur Zeit mit einer Realschule verbundenen Gymnasiums zu Plauen 
zu führen. In diese Zeugnisse sind für die wissenschaftlichen Leistungen sowohl die 
Specialcensuren in den einzelnen Prüfungsfächern, als auch die festgestellte Haupt- 
und Gesammtcensur und zwar mit Worten einzutragen, während die Zahl mit den 
zulässigen Zwischenstufen in Parenthese beizufügen ist. Auch ist in dem Zeugnisse zum 
Ausdruck zu bringen, daß die Hauptcensur auf Grund des Urtheils über Leistungen 
während der Schulzeit und der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung 
ertheilt worden ist. 
In gleicher Form ist auch die Sittencensur zu verlautbaren, im Uebrigen aber von 
jeder weiteren Motivirung sowohl der wissenschaftlichen, als der Sittencensuren in den 
Zeugnissen abzusehen. 
Die in diesen Zeugnissen den Censuren vorausgehende Personalbezeichnung hat 
nicht nur den vollständigen Namen und den Geburtsort des Empfängers, sondern auch 
Tag und Jahr der Geburt, den Stand des Vaters — bei unehelich Geborenen fällt 
diese Angabe aus — und die Religion oder Confession des Schülers anzugeben, ferner 
wann derselbe auf das Gymnasium ausgenommen worden ist, beziehentlich welche An-
	        

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