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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1882
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
48
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Full text

— 227 — 
  
II. Gebühren für Zu= und 
Abgänge 
je nach dem Satze von. 
bis höchstens 
Al 
  
  
  
2. Bei allen Reisen sind, soviel als möglich, die nächsten, 
respective mindestkostspieligen Wege nach und von dem Orte der 
Bestimmung einzuschlagen. 
3. In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der 
Reise nach Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den 
Tag der Reise oder für den ersten und letzten Tag derselben die 
Tagegelder nur nach dem halben Satze gewährt werden. 
4. Im Falle der Zuziehung eines Sachverständigen zu 
mehreren Terminsverhandlungen an einem Tage sind die 
etwa hierzu erforderlichen Reisen als eine ganze Reise anzusehen 
und demgemäß zu liquidiren. 
5. Die Gebühren für Zu= und Abgänge sind eine Ver- 
gütung der Ausgaben bei dem Zugange zur Eisenbahn oder 
zum Dampfschiffe, oder bei dem Abgange von da, einschließlich 
der Kosten für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäckes. 
Die Gebühr für Zugang, sowie die für Abgang passirt in 
der Regel in jedem Falle, wo bei einer Reise mit der Eisenbahn 
oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin= oder Rückreise, oder 
bei einer durch Geschäfte, Nachtlager oder sonstige nothwendige 
Umstände bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise 
thatsächlich ein Zugang oder Abgang stattfindet. 
Bei dem an ein und demselben Orte erforderlichen Ueber- 
gange von einem Bahnhofe zu einem anderen räumlich davon 
getrennten oder von einem Bahnhofe zu einem Dampfsschiffe 
oder umgekehrt, dürfen nur die halben Gebührensätze für den 
Abgang und für den Zugang — demnach zusammen in 
Höhe eines einfachen Gebührensatzes — in Ansatz gebracht 
werden. 
Für jeden Zu-, sowie für jeden Abgang zu oder von der 
Eisenbahn oder dem Dampfschiffe am Anfange oder Ende der 
Geschäftsreise ist eine Stunde, gleichviel ob eine kürzere oder 
längere Zeit darauf verwendet worden ist, in Ansatz zu bringen 
und der Reisedauer mit zuzuschlagen. 
Bei dem Abgange oder Zugange mit einem Beförderungs- 
mittel, dessen Aufwand bereits durch die unter IIIc ausgesetzten 
Kilometergebühren vergütet wird, passirt gar keine dergleichen 
Gebühr. 
36
	        

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