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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1886
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
52
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Full text

— 108 — 
86. Findet die Ortsbehörde die beanspruchte Befreiung oder den sonstigen Ein— 
spruch gerechtfertigt, so wird das Verzeichniß demgemäß berichtigt, entgegengesetzten Falls 
ist sofort der Gemeindeaufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten, welche mit dem Kreis-, be— 
ziehentlich Bezirksausschusse darüber zu entscheiden und die gefaßte Entschließung durch 
die Ortsbehörde dem Einsprechenden zu eröffnen, nach Befinden die Berichtigung des 
Verzeichnisses anzuordnen hat. 
Die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde ist endgültig. 
& 7. Nach Ablauf der in § 3 vorgeschriebenen vierzehn Tage, beziehentlich nach Er- 
ledigung der etwaigen Einsprüche ist das Verzeichniß unter entsprechender Ausfüllung des 
in dem Schema A vorgeschriebenen Vermerks und gehöriger Vollziehung abzuschließen. 
Sobald das Verzeichniß abgeschlossen ist, hat die Ortsbehörde die Versammlung zur 
Berathung und Beschlußfassung über Begründung der Genossenschaft unter Beobachtung 
des Gesetzes vom 15. April 1884 mit der Bedeutung einzuberufen, daß die Beschlüsse 
nach Stimmenmehrheit gefaßt und daß die Stimmen von Ausbleibenden nicht mit gezählt 
werden. 
Ein gültiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn in dieser Versammlung wenigstens 
die Hälfte der aus dem Verzeichnisse sich ergebenden Stimmen (§ 4 Abs. 5) ver- 
treten sind. 
Bei Beschlußunfähigkeit ist die Einberufung unter Androhung von Geldstrafen zu 
wiederholen. 
Bei erlangter Beschlußfähigkeit ist über den Antrag nach Stimmenmehrheit Ent- 
schließung zu fassen. 
Entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Antrag, so gilt die Ge- 
nossenschaft als begründet und werden durch diesen Beschluß alle im Verzeichniß auf- 
geführten Betheiligten, auch wenn sie ausgeblieben sind oder entgegengesetzt gestimmt 
haben, gebunden. 
8 8. Nachdem die Begründung der Genossenschaft beschlossen worden, ist entweder 
noch in der nämlichen Versammlung oder je nach Wunsch der letzteren in einer längstens 
nach acht Tagen in gleicher Maße wie zur ersten einzuladenden anderweiten Versamm- 
lung zur Wahl des Vorstandes der Genossenschaft, welcher vorläufig und bis zu etwaiger 
durch Statut zu beschließender Bestimmung einer größeren Anzahl von Ausschußpersonen, 
aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen hat, sowie zur Wahl einer 
entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern nach Stimmenmehrheit zu verschreiten. 
Auf die Stimmberechtigung bei diesen Wahlen leiden die Vorschriften des § 4 An- 
wendung. 
Die Wählbarkeit steht jedem männlichen Stimmberechtigten zu.
	        

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