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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1887
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
53
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No.19.) Bekanntmachung, die zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung anläßlich des Ueberganges des Berlin-Dresdener und des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat unter dem 24. Januar dieses Jahres abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staats-Vertrag zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse mehrere die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 18.) Verordnung, die Verpackung der Nickelmünzen zu zwanzig Pfennig bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (18)
  • No.19.) Bekanntmachung, die zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung anläßlich des Ueberganges des Berlin-Dresdener und des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat unter dem 24. Januar dieses Jahres abgeschlossenen Verträge betreffend. (19)
  • Vertrag zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse der Berlin-Dresdener Eisenbahn.
  • Staats-Vertrag zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse mehrere die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen.
  • No. 20.) Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Kirchberg betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes der Geithain-Leipziger Staatseisenbahn betreffend. (21)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

— 67 — 
bahnbehörde; insoweit dieselben aber in dem andern Staatsgebiete stationirt sind, haben 
sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie in gleicher Kraft mit einer förmlichen 
Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des betreffenden Staatsgebiets und den all— 
gemeinen Verordnungen der betreffenden kompetenten Landesbehörden genau und pünkt— 
lich nachzukommen. Diese Reverse werden der betreffenden Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf 
Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden. 
Art. V. 
Beide kontrahirende Regierungen werden auf denjenigen Stationen oder Haltestellen, 
wo es Seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet wird, eine 
geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten 
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste 
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit- 
glieder der Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, 
bei Dienstreisen innerhalb des Staatsgebietes, welchem dieselben angehören, frei befördern. 
Art. VI. 
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen und Haltestellen an den im Gebiete des 
andern Staates gelegenen Bahnstrecken wird den etwaigen Wünschen der Regierung des 
letzteren thunlichst entsprochen werden. 
Die Projecte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder- 
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen freier Strecken 
werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landes- 
polizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung beschlossen 
werden. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahnen 
steht derjenigen Regierung zu, welche den Betrieb derselben leitet. 
Art. VII. 
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife steht jeder der beiden Regierungen hin- 
sichtlich der in Ihrem Eigenthum befindlichen Bahnlinien zu. 
Die Fahrpläne der in dem einen Staatsgebiete gelegenen Eisenbahnstrecken werden, 
soweit dies durch den einheitlichen Betrieb auf der Strecke Berlin-Dresden sich nicht schon 
von selbst ergiebt, jedenfalls in thunlichste Uebereinstimmung mit den Fahrplänen der an- 
1887. 12
	        

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