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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 42.) Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 40.) Bekanntmachung, die Errichtung eines Königlichen Aichamtes in Dresden betreffend. (40)
  • No. 41.) Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Sebnitz betreffend. (41)
  • No. 42.) Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend. (42)
  • Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend.
  • No. 43.) Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Frankirung der an die Organe der Berufsgenossenschaften sowie an die Vorstände von Krankenkassen zu richtenden Postsendungen betreffend. (44)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 151 — 
überhaupt nicht unter Leitung eines Lehrers angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen), 
oder zu welchen aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des 
Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des 
Candidaten versehen sein, welche dahin lautet: 
a) bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen 2c., daß die Aufnahme vom Candidaten 
selbstständig bewirkt und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig gefertigt sind; 
b) bei Perspectiven, daß sie vom Candidaten selbst construirt und gezeichnet sind; 
) bei Entwürfen, daß die dargestellten Gegenstände vom Candidaten entworfen und 
daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig angefertigt sind; 
4) bei den übrigen Zeichnungen, daß sie vom Candidaten eigenhändig gefertigt sind 
und ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeichnung, Modell u. s. w.) dabei 
benutzt ist. 
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden, so erfolgt 
die Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage, anderenfalls wird dieselbe 
unter Angabe der Gründe versagt. 
8 24. 
Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nach während des ganzen Jahres, mit 
Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. October, abgehalten. 
Die erste Hauptprüfung umfaßt: 
1. Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Clausur) während dreier Tage. 
Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Candidaten Gelegenheit geben, seine 
Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Bauten bezw. Maschinenanlagen einschließlich 
ihrer Einzeltheile (für die Candidaten des Hochbaufaches auch im Darstellen von 
architektonischen Einzelformen und Ornamenten) zu zeigen. 
2. Eine mündliche Prüfung, welche zwei Tage dauert und sich auf folgende Gegen— 
stände erstreckt: 
A. Für das Hochbaufach. 
I. Statik der Bauconstructionen. 
a) Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme. Anwendung auf Dach— 
und Deckenconstructionen. Ermittelung der Grenzspannungen auf rechnerischem 
und zeichnerischem Wege. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind-, 
Wasser-, Erd= und Gewölbedruck. Statische Untersuchung von Gewölben des 
Hochbaues. 
b) Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in Anwendung auf Dach= und Decken- 
constructionen sowie auf Pfeilerbauten. 
c) Verbindungen bei Holz= und Eisenconstructionen.
	        

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