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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 43.) Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anweisung für die praktische Ausbildung der Regierungs-Bauführer des Hoch- und des Ingenieurbaufaches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 40.) Bekanntmachung, die Errichtung eines Königlichen Aichamtes in Dresden betreffend. (40)
  • No. 41.) Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Sebnitz betreffend. (41)
  • No. 42.) Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend. (42)
  • No. 43.) Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend. (43)
  • Anweisung für die praktische Ausbildung der Regierungs-Bauführer des Hoch- und des Ingenieurbaufaches.
  • No. 44.) Verordnung, die Frankirung der an die Organe der Berufsgenossenschaften sowie an die Vorstände von Krankenkassen zu richtenden Postsendungen betreffend. (44)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 177 — 
muß sich zugleich über die Gesammtleistungen des Bauführers, sowie darüber aussprechen, 
inwieweit derselbe sich die vorbezeichneten Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat. 
3. Technisches Bureau. 
& 12. Während der im § 29 der Prüfungs-Vorschriften vorgeschriebenen neun- 
monatlichen Beschäftigung ist der Bauführer in dem Constructionsbureau der Maschinen- 
hauptverwaltung mit Entwerfen von Maschinen, Wagen oder maschinellen Anlagen zu 
beschäftigen. Es ist dabei dem Bauführer thunlichst die Anfertigung solcher Entwürfe 
und Werkzeichnungen zu übertragen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung besonders 
geeignet ist und ihm Gelegenheit giebt, die auf der technischen Hochschule gewonnenen 
theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. 
In den von den Maschinenbeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben sich 
nicht nur im Allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern 
auch zu bescheinigen, inwieweit derselbe die vorstehend im Einzelnen bezeichneten Arbeiten 
sachgemäß erledigt hat. 
13. Für die Gestattung des Eintritts von Bauführern in eine Privat-Maschinen- 
fabrik gelten dieselben Bestimmungen, welche im § 6 für das Elevenjahr als maßgebend 
bezeichnet sind. 
4. Beendigung der praktischen Ausbildung. 
14. Von der im § 29 der Prüfungs-Vorschriften vorgeschriebenen, der Regel 
nach sechsmonatlichen Beschäftigung des Bauführers in dem Bureau der Maschinen- 
hauptverwaltung und der Maschinenoberinspection, sowie bei der Generaldirection der 
Staatseisenbahnen kann die Zeit von drei Monaten nach dem Ermessen der General- 
direction der Staatseisenbahnen entweder zur Verlängerung der vorstehend in den 88 11 
und 12 bezeichneten Beschäftigung oder zur Abnahme von Betriebsmitteln, Schienen 
u. s. w., auf den betreffenden Werken verwendet werden; auch kann die durch die Ueber- 
weisung des Bauführers aus einem Beschäftigungsabschnitte in die folgenden etwa ver- 
loren gegangene Zeit darauf in Anrechnung kommen. Drei Monate, und zwar in der 
Regel die letzten drei Monate der praktischen Ausbildung, müssen jedoch ausschließlich auf 
die Beschäftigung bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen entfallen. 
Während der letztbezeichneten dreimonatlichen Beschäftigung des Bauführers soll der- 
selbe einerseits die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Behörden im Allgemeinen, 
andererseits deren Einrichtung und Geschäftsgang im Besonderen kennen lernen. Dem- 
gemäß hat derselbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der 
betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen 
1888. 28
	        

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