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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • Nr. 48. Revidierte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen; vom 2. Mai 1892. (48)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 162 — 
ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und hierbei beharrt, nachdem sie 
von der Polizeibehörde auf Ansuchen des Dienstboten angehalten worden ist, dessen 
Ansprüche zu befriedigen; 
8. wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem 814 oder 859 
entgegenhandelt; 
9. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung des Gesindes außerhalb 
des Königreichs Sachsen verlegen will; 
10. wenn bei Fortsetzung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten 
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienst— 
vertrags nicht zu erkennen war. 
In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt aus dem Dienste nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten länger als eine 
Woche bekannt sind. 
Recht des #86. Gelangt ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung, oder erhält ein männ- 
een AufF licher zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche 
hebung des Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen vortheilhafte Gelegenheit, die er durch Ausdauer- 
Dienstoer= ung der Miethzeit versäumen würde, so muß derselbe zwar das laufende Vierteljahr, und 
trags. wenn er monatsweise gemiethet worden, den laufenden Monat aushalten, darf aber von 
da an den Dienst, wenn er solchen der Herrschaft vier Wochen zuvor gekündigt hat, noch 
vor Ablauf der gesetz- oder vertragsmäßigen Zeit verlassen. Für den höheren Lohn, welcher 
dem an seine Stelle gemietheten Gesinde etwa gegeben werden muß, hat er die Herrschaft 
zu entschädigen. 
Fortsetzung. & 87. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes 
vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder in 
Krankheiten, ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren, und die ordentliche Abzugszeit mit 
dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein Kind des Dienstboten dessen persön— 
liche Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten 
schleunig eine weite Reise auf längere Zeit zu unternehmen genöthigt wird, so kann der— 
selbe zwar sofort seine Entlassung fordern, er ist aber verbunden, die Dienstherrschaft 
durch Uebertragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde zu gebenden höheren Lohnes 
zu entschädigen. 
Folgen der #S. In allen Fällen (§ 84), in welchen die Herrschaft einen Dienstboten während 
en 6Pn der Dienstzeit ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann der Dienstbote Lohn 
Dienstes für und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat. 
die Lohnforder- 
ung des 
Gesindes.
	        

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