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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Title:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse
Volume count:
1918
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Felix Krais Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Bekanntmachungen der Reichsstellen. - Gesetz über den Belagerungszustand.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Gesetz über den Belagerungszustand, nebst Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 18944. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 57.) Verordnung, die Publication der Elbschifffahrtsverträge betreffend. (57)
  • Artikel VI.
  • Additional-Acte zur Elbschifffahrts-Acte vom 23. Juni 1821.
  • Anlage A.: Muster eines Schiffs-Patentes.
  • Anlage B.: Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Schiffen.
  • Anlage C.: Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Holzflößen.
  • Anlage D. : Gewichts-Tabelle für elbzollpflichtige, nicht leicht wägbare Gegenstände.
  • Bemerkungen.
  • Vergleichung des Rheinischen oder Preußischen Cubik- und Preußischen Hohlmaaßes, so wie des Zollgewichts mit nachbemerkten Maaßen und Gewichten.
  • Anlage E.: Vertheilung des Normal-Elbzollsatzes auf die einzelnen Strecken.
  • Anlage F.: A. Classificirte Zusammenstellung der Elbzoll Ermäßigungen.
  • Anlage F.: B. Verzeichniß der vom Elbzolle gänzlich befreiten Gegenstände.
  • Anlage F.: C. Alphabetisches Verzeichniß der im Elbzolle ermäßigten und elbzollfreien Waaren-Artikel.
  • Anlage G.: Muster eines Manifestes für die auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg fahrenden Elbschiffe.
  • Uebereinkunft zwischen Sachsen, Oestreich, Preußen, Hannover, Dänemark, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Lübeck und Hamburg.
  • Staats-Vertrag, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend.
  • A. Regulativ über die Verhältnisse des Brunshauser Zolles.
  • Anlage I.: Brunshauser Zoll-Tarif.
  • Anlage II.: Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche bei dem Königlich Hannoverschen Elbzolle zu Brunshausen seiner Abgabe unterworfen sind.
  • Anlage III.: Verzeichniß der dem Königl. Elbzoll-Wachtschiffe zu Brunshausen zu zahlenden Gebühren.
  • Anlage IV.: Normalgewichtstabelle zur Berechnung des Zolls für diejenigen bei dem Königl. Hannoverschen Elbzolle zu Brunshausen zollpflichtigen Gegenstände, bei denen eine Gewichts-Declaration nicht Statt findet.
  • Anlage V.: Tabelle zur Reducution verschiedener fremder Gewichtsbenennungen auf Pfunde der Einladungsorte, behuf der Zollberechnung beim Königlich Hannoverschen Elbzolle zu Brunshausen.
  • Staats-Vertrag zwischen Sachsen, Preußen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin, das Revisions-Verfahren auf der Elbe betreffend.
  • No. 58.) Bekanntmachung, die Bestätigung der Sparcassenordnung für Lommatzsch betreffend. (58)
  • No. 59.) Verordnung, die Richtung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn zwischen Löbau und der Königlich Preußischen Grenze betreffen. (59)
  • No. 60.) Verordnung, den Gerichtsstand wegen fleischlicher Verbrechen betreffend. (60)
  • No. 61.) Verordnung an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden, die an die Gerichtsbehörden der Strafanstalten zu Waldheim, Zwickau und Hubertusburg bei Requisitionen zu Bekanntmachung von Erkenntnissen oder Verordnungen an Detinirte mit zu sendenden Abschriften betreffend. (61)
  • No. 62.) Verordnung, die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend. (62)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

G 12 20 
Vordruck V. Verbot einer Handlung unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe. 
(Amtsbe zeichnung.) (Datum.) 
Dolizeiverfügung. 
Es wird Ihnen hiermit verbbten 
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot würde gegen Sie auf eine Geldstrafe 
von Mark erkannt werden. « 
Gegen diese Polizeiverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei 
der unterzeichneten Behörde innerhalb von 2 Wochen (3 Monaten) von Zustellung“) dieses Schreibens 
an gerechnet, anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Adresse.) 
(unterschrift.) 
  
*) Val. Anmerkung ““) zu Vordruck I. 
  
Vordruck VI. Verfügung der Ausführung einer Handlung durch die Behörde oder einen Dritten 
auf Kosten des Verpflichteten. 
(Amtsbezeichnung.) (Damm.) 
Dolizeiverfügung. 
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom find Sie auf- 
gefordert worden, binnen einer Frist von 
  
Da Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht — nicht vollständig — nach- 
gekommen sind, so wird hiermit verfügt, daß die Handlung — durch die Behörde selbst — im 
Auftrage der Behörde duccttz 
— auf Ihre Kosten ausgeführt wird. 
Die Kosten in vorläufig berechnetem Betrag vun .. Mark haben Sie binnen 
Tagen, von Zustellung") dieser Verfügung an gerechnet, hierher einzusenden, widrigenfalls 
Zwangsvollstreckung gegen Sie erfolgen wird. 
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei der 
unterzeichneten Behörde innerhalb von 2 Wochen (3 Monaten), von Zustellung dieses Schreibens 
an gerechnet, anzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Adresse.) 
(Unterschrift.) 
  
*) Vgl. Anmerkung ") zu Vordruck I. 
  
Vordruck VII. Festsetzung einer Geldstrafe wegen Nichtausführung einer von der Behörde ver- 
  
langten Handlung. — Ubertretung eines von der Behörde erlassenen Verbots. 
.................... zuimwkoecheichuung) ........................................... vann *r 
Nr. der Strafliste 190 
Dolizeiverfügung. 
Durch formrichtig zugestellte Polizeiverfügung vom sind Sie 
aufgefordert worden, binnen einer Frist von 
ist Ihnen verboten worden") 
  
*) Anmerkung. Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
	        

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