Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
17. Stück
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 67.) Verordnung, zu Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom 6. Mai 1880.
Volume count:
67
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 66.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Secundärbahn von Schönfeld nach Geyer betreffend. (66)
  • No. 67.) Verordnung, zu Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom 6. Mai 1880. (67)
  • No. 68.) Verordnung, die veränderte Verfassung des Polizeiamtes zu Leipzig betreffend. (68)
  • No. 69.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofsanlage in Sebnitz betreffend. (69)
  • No. 70.) Bekanntmachung, die Ueberweisung der Gemeinde Reudnitz in die Ephorie Leipzig I betreffend. (70)

Full text

— 937 — 
Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten Lieutenantsstelle 
gilt nicht als Offiziersbesoldung. 
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande 
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unter— 
stützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines 
Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem 
Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen und 
sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 4 jährlich 
übersteigen. Freie Dienstwohnungen (Heizung, Beleuchtung) werden hierbei stets 
zum bestallungsmäßigen oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzten 
Betrage angerechnet. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem 
Beginn derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, 
jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte 
erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den 
Wohnort stattfindet. 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, 
Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen 
Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigstel oder drei Zehnteln 
des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
1. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld 
stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. 
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur 
insoweit statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das 
Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld 
bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende An- 
rechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere 
Civildiensteinkommen 3600% oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst 
vorgesehenen geringeren Umfange ein. 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten 
Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung 
möglichst gegen Entgelt gewährt werden. 
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und 
Vortheile gewahrt. 
Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des 
Kriegsdienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu 
gute gerechnet werden. 
126“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment