Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
56
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 54.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß j. L. wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Kirchberg, sowie wegen Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung, und wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend.
Volume count:
54
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag beziehentlich die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 51.) Verordnung, betreffend die Abänderung des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.- u. V.-Bl. S. 80) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die am 1. Dezember 1890 vorzunehmende Volkszählung betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn vom Bahnhofe Gera-Pforten nach Wolfsgefährth betreffend. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß j. L. wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Kirchberg, sowie wegen Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung, und wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (54)
  • Staatsvertrag beziehentlich weiterer Förderung der zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bestehenden Verkehrsbeziehungen, den Bau einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof ausgehenden Eisenbahn nach Kirchberg an der Saale, sowie die Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung.
  • Staatsvertrag beziehentlich die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth.
  • No. 55.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betreffend. (55)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 116 — 
Sollten sich im Laufe der Ausführung Abweichungen von dem ursprünglich geneh— 
migten Projekte als nöthig oder zweckmäßig herausstellen, so werden Sich beide Regier— 
ungen hierüber verständigen. 
Die Fürstlich Reußische Regierung überläßt die technische Beaufsichtigung des Baues 
lediglich der Königlich Sächsischen Regierung. 
Artikel 4. 
Der Fürstlich Reußischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der Fürstlichen Regierung sein. 
Die Bahnpolizei wird jedoch in Gemäßheit des jeweilig geltenden Bahnpolizeiregle— 
ments für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Königlich Sächsischen 
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Artikel 5. 
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf 
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Reußi- 
schen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn- 
verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr 
zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstliche Regierung es wünschen 
sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche 
Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung 
behändigt werden können. 
Artikel 6. 
Staatsangehörige des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, welche beim Betriebe der 
nach Artikel 1 projektirten Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre 
Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten sind als Königlich Sächsische Staatseisen- 
bahnbeamte ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin den 
Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden 
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Die Verpflichtung der 
Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn-= 
verwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zuständigen Königlich Sächsi- 
schen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie innerhalb des Fürstlich Reußi- 
schen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment