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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 81.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zum Umbau der Linie Klotzsche-Königsbrück in eine normalspurige Eisenbahn betreffend.
Volume count:
81
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

( 180 ) 
6) die Disciplinarstrafgewalt über seine Mitglieder, die & 68 bezeichneten Rechtscamdi- 
daten und die § 76 gedachten Notare in der § 51 fg. angegebenen Maaße zu handhaben, 
7) darüber zu entscheiden, ob einem seiner Mitglieder, welches in Gemäßheit der Vorschrift 
im §& 39 des Wahlrechts und der Wählbarkeit für verlustig erklärt worden war, beides wieder 
zuzugestehen sei, was jedoch keinesfalls früher geschehen soll, als nachdem von der Zeit des 
Verlustes des Wahlrechts und der Wählbarkeit an fünf Jahre abgelaufen sind, 
8) die zu Erhaltung der Ehre und Würde des Advocatenstandes, sowie zu Erhaltung 
der Ordnung unter seinen Gliedern dienlichen Beschlüsse zu fassen und 
9) sonst noch alle diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche ihm durch Gesetze, Anordnun- 
gen der Aufsichtsbehörden oder die Geschäftsordnung zugewiesen sind. 
Die Geschäftsordnungen für den Verein und die Advocatenkammer, wie deren Abän- 
derungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums 
der Justiz. 
48. Der Advocatenkammer kommt zu 
10 die den Gesetzen und der Geschäftsordnung gemäß gefaßten Beschlüsse des Advocaten- 
vereins zur Ausführung zu bringen, 
2) den dienstlichen Verkehr mit Behörden, Advocaten und allen Denen zu unterhalten, 
welche zum Advocatenvereine in eine geschäftliche Beziehung treten, 
3) das Verzeichniß der Mitglieder des Advocatenvereins zu führen, 
4) die Casse des Advocatenvereins und das sonst etwaige Vermögen desselben zu verwalten 
und hierüber Rechnung abzulegen, 
5)0 dafern zur Verwaltung der Casse des Advocatenvereins oder des sonst etwaigen Ver- 
mögens desselben besondere Verwalter eingesetzt werden, deren Geschäftsführung zu überwachen, 
6) sich möglichst in steter Kenntniß darüber zu erhalten, inwieweit die Mitglieder des 
Advocatenvereins, die an deren Geschäften theilnehmenden Rechtscandidaten und die § 76 
gedachten Notare sich so verhalten, wie es ihr Beruf und die Standesehre erfordern, und, 
sobald sich Anlaß zu dem Disciplinarverfahren § 51 fg. ergiebt, dasselbe einzuleiten, 
7) in Fällen, wo die Zulassung zur Advocatur oder zum Notariat Zweifeln unterliegt, 
ingleichen in Fällen, wo die Ausschließung von gedachten Aemtern ausgesprochen werden soll, 
ohne daß Bestrafung wegen eines entehrenden Verbrechens vorausgegangen ist, nicht minder, 
wenn eine der §§8 5 oder 8 gedachten Maaßregeln beabsichtigt wird, mit ihrem Gutachten ver- 
nommen zu werden, oder auch selbstständige Anträge zu stellen, worüber jedoch der betreffenden 
Staatsbehörde die Entschließung zusteht, 
8) ein Register über die bei dem Advocatenvereine gegen Mitglieder desselben, sowie 
gegen Rechtscandidaten und die § 76 gedachten Notare verhängten Disciplinarstrafen zu halten,
	        

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