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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 28.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag über den Erwerb des Eigenthums an der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 27.) Nachtrag I. zur Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahn-Verwaltung. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (28)
  • Staatsvertrag über den Erwerb des Eigenthums an der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn.
  • No. 29.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen Herstellung einer Eisenbahnerverbindung (29)
  • No. 30.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie Zittau-Nikrisch unter dem 7. Juni abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter dem 7. Juni 1895 wegen Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates abgeschlossenen Vertrag betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für den Bau mehrerer Nebeneisenbahnen betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Uebertragung eines Eisenbahnbaues an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die veränderte Feststellung der Medizinalbezirke betreffend. (34)
  • No. 35.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Wilzschhaus nach Carlsfeld betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1896 und 1897 betreffend. (36)
  • No. 37.) Gesetz, die Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, zu Ergänzung des Gesetzes vom 9. April 1888, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (38)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 61 — 
dingungen zur Anwendung kommen, als diejenigen, welche bei der Enteignung zu Eisen— 
bahnanlagen in den betreffenden Staatsgebieten sonst Geltung haben und in Uebung sind. 
Königlich Preußischerseits sollen für die Verhandlungen, welche im Verwaltungs- 
und gerichtlichen Verfahren zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in 
die Benutzung an den Sächsischen Staat innerhalb des Königlich Preußischen Staats- 
gebietes, namentlich auch für die Verlautbarung in den Grundbüchern erforderlich sind, 
keine höheren Gebühren und sonstigen Kosten berechnet werden, als solche in gleichen 
Fällen im Königreich Preußen gegenüber dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus zur 
Anwendung gelangen. 
Art. 6. 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne 
erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reiches — durch die Königlich Sächsische 
Regierung, unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Hohen Landesregierungen. 
Die Entwürfe der Personenzugsfahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Regierung 
der Herzoglich Sächsischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wünsche recht- 
zeitig mitgetheilt. Die Fahrpläne werden in thunlichster Uebereinstimmung mit den 
Fahrplänen der in Zeitz anschließenden Preußischen Strecken gehalten werden. Für den 
Personenverkehr eingeführte direkte Zugverbindungen mit denselben dürfen nur nach vor- 
gängigem Benehmen mit der Preußischen Regierung aufgehoben werden. Unter den ver- 
kehrenden Zügen müssen mindestens zwei in jeder Richtung die IV. Klasse führen, so 
lange diese Wagenklasse auf den anschließenden Königlich Preußischen Staatsbahnen 
geführt wird. "· 
Auch unterliegt die Bestimmung der Ein- und Ausfahrtszeiten der Sächsischen Züge 
in Zeitz der Mitwirkung der Königlich Preußischen Verwaltung. 
Für die Streckentarife in beiden von der Bahn betroffenen Staatsgebieten sollen 
keine höheren Einheitssätze, als in dem übrigen Verwaltungsbereiche der Königlich Säch— 
sischen Staatseisenbahnen, zur Anwendung kommen. Ueberhaupt wird die Sächsische 
Regierung die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen Interessen des Gebietes, in welchem 
die von Ihr betriebenen Bahnstrecken gelegen sind, in gleicher Weise berücksichtigen, wie 
diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen- noch Güterverkehre zwischen 
den Staatsangehörigen des einen und der anderen Gebiete hinsichtlich der Zeit der Ab— 
fertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Art. 7. 
In allen Angelegenheiten, welche sich auf die Verwaltung der Altenburg-Zeitzer 
Eisenbahn beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung
	        

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